EU-Kommission legt überarbeiteten ESRS-Entwurf zur Konsultation vor
Die überarbeiteten ESRS sind ein zentrales Element des sogenannten Omnibus-I-Vereinfachungspakets, das am 18. März 2026 in Kraft getreten ist. Ziel der Revision ist es, den administrativen Aufwand für berichtspflichtige Unternehmen deutlich zu reduzieren, ohne die politischen Ziele der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu unterlaufen. Die neuen Standards sollen verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2027 gelten; Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr 2026 berichtspflichtig sind, können die revised ESRS optional bereits für dieses Jahr anwenden.
Gegenüber den ursprünglich 2023 verabschiedeten ESRS reduziert der Entwurf die verpflichtenden Datenpunkte um über 60 Prozent, die Gesamtzahl der Datenpunkte sogar um mehr als 70 Prozent. Die Kommission erwartet dadurch eine Kostensenkung von mehr als 30 Prozent pro Unternehmen.
Grundlage: Der EFRAG-Vorschlag vom 2. Dezember 2025
Die Kommission stützt sich bei ihrer Überarbeitung maßgeblich auf den Vorschlag, den die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) am 2. Dezember 2025 eingereicht hatte. Diesem vorausgegangen war ein umfangreicher Konsultationsprozess: Die EFRAG hatte im April 2025 einen öffentlichen Aufruf zur Stellungnahme gestartet, Einzelinterviews mit Unternehmen verschiedener Größen und Sektoren geführt, eine Benchmark-Analyse von Nachhaltigkeitsberichten für das Berichtsjahr 2024 durchgeführt sowie von Juli bis September 2025 eine öffentliche Konsultation zu den vereinfachten ESRS-Entwürfen abgehalten.
EFRAGs Vorschlag sah unter anderem eine deutliche Kürzung und Klärung der Standardtexte, neue Erleichterungen und Übergangszeiträume, eine reduzierte Anzahl an Pflichtdatenpunkten sowie eine vereinfachte Wesentlichkeitsbeurteilung vor.
Targeted Modifications: Was die Kommission gegenüber dem EFRAG-Vorschlag angepasst hat
Die Kommission hat den EFRAG-Vorschlag nicht unverändert übernommen. Unter dem Schlagwort „targeted modifications“ wurden gezielte Anpassungen vorgenommen, die nach eigener Aussage der Kommission primär der Klarstellung sowie der Gewährung zusätzlicher Flexibilitäten dienen. Im Einzelnen betreffen die Änderungen folgende Bereiche:
Doppelte Wesentlichkeit und Wesentlichkeitsbeurteilung
Der überarbeitete Text stellt klar, dass Unternehmen nicht verpflichtet sind, die spezifischen Informationsbedürfnisse jedes einzelnen Nutzers zu erfüllen. Neu eingeführt wird eine Definition des Begriffs „informed assessment“. Darüber hinaus wird die bislang eher weiche Formulierung, wonach Unternehmen nicht-wesentliche Informationen nicht berichten müssen, durch eine klarere Verpflichtung ersetzt: Unternehmen dürfen nicht-wesentliche Informationen grundsätzlich nicht berichten, außer in klar definierten Ausnahmefällen. Zudem betont ein neuer Absatz, dass der Top-Down-Ansatz bei der Wesentlichkeitsbeurteilung es Unternehmen erlaubt, unnötigen Aufwand zu vermeiden und nicht jeden einzelnen Impact, Risk oder Opportunity separat auf Wesentlichkeit zu prüfen.
Fair Presentation
Gegenüber dem EFRAG-Entwurf wird klargestellt, dass das Prinzip der „Fair Presentation“ für den Nachhaltigkeitsbericht als Ganzes gilt – nicht für jeden einzelnen Datenpunkt. Zudem wird explizit ausgeführt, dass die korrekte Anwendung der ESRS in einer „Fair Presentation“ resultiert.
Aggregation und Disaggregation
Unternehmen erhalten mehr Ermessen dabei, ob und in welchem Maße geografische Kontexte bei der Wesentlichkeitsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Ergänzend wird klargestellt, dass der Disaggregationsgrad bei der Wesentlichkeitsbeurteilung nicht automatisch bedeutet, dass Informationen auf eben diesem Detailniveau berichtet werden müssen.
Antizipierte finanzielle Effekte
Neu aufgenommen wurde die Klarstellung, dass die Angabe voraussichtlicher finanzieller Effekte typischerweise auf Schätzungen basiert. Werden diese Schätzungen in späteren Berichtsperioden auf Basis neuer Informationen angepasst, gilt dies ausdrücklich nicht als Berichtsfehler. Auch die Möglichkeit, bestimmte Informationen – etwa solche, die die Wettbewerbsposition des Unternehmens erheblich beeinträchtigen könnten – wegzulassen, wird auf antizipierte finanzielle Effekte ausgedehnt.
Treibhausgasbilanzierung
Die Kommission geht hier über den EFRAG-Vorschlag hinaus und nähert sich globalen Standards an: Unternehmen erhalten die Flexibilität, bei der Definition der Berichtsgrenzen entweder den „Financial Control Approach“ oder den „Operational Control Approach“ zu wählen – eine Angleichung an die Praxis der internationalen GHG-Bilanzierung.
Weitere Anpassungen
Neben den oben genannten Hauptpunkten enthält der Entwurf weitere Modifikationen: Bei Klimatransitionsplänen müssen Unternehmen künftig transparent machen, wenn ihre Ziele nicht mit dem 1,5-Grad-Pfad vereinbar sind. Bei Mikroplastik beschränkt sich die Berichtspflicht auf primäres Mikroplastik; sekundäres Mikroplastik wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausgenommen. Für die Berichterstattung zu „Substances of Very High Concern“ wird eine einjährige Übergangsfrist für Unternehmen eingeführt, die als Verwender von Artikeln auftreten, die solche Substanzen enthalten. Darüber hinaus wurden Anpassungen zur besseren Kohärenz mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sowie neue Regelungen für Asset-Management-Aktivitäten aufgenommen.
Keine weitere Anpassung an ISSB-Standards – vorerst?
Der Veröffentlichung des Entwurfs für die Revised ESRS waren Berichte über eine mögliche Angleichung der ESRS an das Rahmenwerk des International Sustainability Standards Boards (ISSB) vorausgegangen. Der nun veröffentlichte Draft zeigt dahingegen, dass die EU ihren eigenen regulatorischen Kurs beibehält, statt auf eine vollständige ISSB-Konformität hinzuarbeiten. Die doppelte Wesentlichkeit steht weiterhin im Mittelpunkt des europäischen Rahmens für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Konsultation bis 3. Juni 2026
Stakeholder sind eingeladen, bis zum 3. Juni 2026 über das „Have-Your-Say“-Portal der Kommission Feedback zum Entwurf einzureichen. Nach Abschluss der Konsultation will die Kommission den delegierten Rechtsakt so schnell wie möglich verabschieden. Anschließend wird er dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung im Rahmen des „No-Objection-Verfahrens“ übermittelt – mit einer Frist von zwei Monaten, die auf Antrag einer der beiden Institutionen um weitere zwei Monate verlängert werden kann.
Ein „Explanatory Memorandum“, das die Änderungen zusammenfasst, die Überarbeiteten ESRS (Annex I) sowie die Möglichkeit zur Stellungnahmen finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
746459
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
7454
-
Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
608
-
Koalition stößt Krisenprämie an und entlastet Autofahrer
548
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
398
-
E-Rechnung
3919
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
3703
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
323
-
Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
2311
-
Wachstumschancengesetz verkündet
1514
-
Söder und Schwesig raten von Entlastungsprämie ab
11.05.2026
-
Bundesrat stimmt Altersvorsorgereformgesetz zu
08.05.2026
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
08.05.2026
-
Merz strikt gegen Mehrbelastung bei Einkommensteuer
07.05.2026
-
Mehr Tempo bei Außenprüfungen
05.05.2026
-
Klingbeil plant härtere Gangart gegen Steuerhinterziehung
27.04.2026
-
Evaluation des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
24.04.2026
-
Kurzstudie zu Einkommensteuersenkungen
23.04.2026
-
Senkung der Energiesteuer
17.04.2026
-
Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
14.04.2026