Einigung über ViDA-Paket
Der ursprüngliche Richtlinienentwurf stammt vom 8.12.2022. Darin vorgesehen sind neben einer einheitlichen EU-Mehrwertsteuer-Registrierung auch Änderungen bei elektronischer Rechnungstellung und Meldepflichten sowie für die Plattformwirtschaft. Zuletzt hatte insbesondere Estland eine Einigung verhindert, da man Nachteile für die heimische Plattformwirtschaft befürchtete. Die Zustimmung zum Kompromissvorschlag vom 30.10.2024 erfolgte jedoch einstimmig.
Einheitliche EU-Mehrwertsteuer-Registrierung
Durch die einheitliche EU-Mehrwertsteuer-Registrierung ("Single VAT Registration") sollen (mehrfache) Registrierungen im EU-Ausland künftig überflüssig werden. Zu diesem Zweck werden das One-Stop-Shop-Verfahren und das Reverse-Charge-Verfahren für B2B-Umsätze von nicht ansässigen Unternehmen im EU-Ausland in zwei Schritten zum 1.1.2027 bzw. 1.7.2028 erweitert. Ein One-Stop-Shop-Verfahren soll es ab 1.7.2028 auch für innergemeinschaftliche Verbringenstatbestände geben; die bisherige Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG) wird dann obsolet.
E-Rechnung und Digitale Meldepflichten
Die elektronische Rechnungstellung soll zum 1.7.2030 verpflichtend werden (für inländische Lieferungen sollen allerdings Ausnahmen möglich sein). Die Mitgliedstaaten können jedoch bereits vorher eine E-Rechnungspflicht einführen, eine Ausnahmegenehmigung (wie sie z. B. Deutschland für die Einführung der E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich zum 1.1.2025 beantragen musste) ist dann nicht mehr erforderlich.
Hinweis: Die Frist für die Rechnungstellung (bei grenzüberschreitenden Leistungen in der EU) endet am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das steuerbare Ereignis stattgefunden hat. Ab 1.7.2030 verkürzt sich diese Frist; die Rechnung ist dann spätestens 10 Tage nach dem steuerbaren Ereignis bzw. bei Anzahlungen spätestens 10 Tage nach Erhalt der Anzahlung auszustellen.
Für grenzüberschreitende Umsätze soll es – als Ersatz für die Zusammenfassende Meldung – eine transaktionale Meldepflicht geben. Bereits bestehende nationale Meldesysteme (wie Deutschland eines ab 2028 plant) müssen bis 2035 an die EU-Vorgaben angepasst werden.
Leistungskettenfiktionen
Aktuell gibt es eine Lieferkettenfiktion für B2C-Umsätze, die in der EU von im Drittland ansässigen Onlinehändlern über Online-Marktplätze erbracht werden (§ 3 Abs. 3a UStG). Diese soll zum 1.1.2027 auf B2B-Lieferungen ausgedehnt werden.
Zum 1.1.2030 soll außerdem für digitale Plattformen, die die kurzfristige (max. 30 Nächte) Vermietung von Unterkünften oder die Personenbeförderung unterstützen, eine Leistungskette fingiert werden. Die Plattformen sollen also so behandelt werden, als hätten sie die betreffenden Leistungen selbst empfangen und erbracht. Eine Ausnahme ist möglich, wenn der Leistende (Vermieter bzw. Fahrer) der Plattform seine USt-IdNr. mitteilt und erklärt, die Umsatzsteuer für seine Umsätze selbst zu berechnen. Außerdem können die Mitgliedstaaten Kleinunternehmer von der Regelung ausnehmen.
Die Mitgliedstaaten können die Regelungen zur Leistungskette bereits zum 1.7.2028 freiwillig umsetzen.
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