Keine Steuer auf Veräußerung von Streubesitzanteilen
Dies hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 22.4.2016 bemängelt und eine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus sog. Streubesitzanteilen analog der 2013 eingeführten Steuerpflicht für Streubesitzdividenden erneut eingefordert.
Forderung des Bundesrats
Eine Besteuerung der erzielten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von weniger als 10 % wird vom Bundesrat aus steuersystematischen Gründen und zur Vermeidung von Missbrauch für erforderlich gehalten. In der Praxis sind vermehrt Ausweggestaltungen anzutreffen, mit denen die bereits bestehende Steuerpflicht für sog. Streubesitzdividenden in § 8 Abs. 4 KStG durch eine Thesaurierung der Gewinne und anschließende steuerfreie Veräußerung der Anteile umgangen wird. Die darin liegende Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen könnte verfassungsrechtlich bedenklich sein bzw. eine nicht EU-konforme Regelung darstellen.
Ablehnung durch Bundesregierung
Die Forderung des Bundesrats wird von der Bundesregierung zurückgewiesen. Hierzu wird auch auf das "Eckpunktepapier" Wagniskapital verwiesen, in welchem eine Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz zumindest bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen ausgeschlossen sein sollte. Es wurde bisher trotz "intensiver Suche" keine zufrieden stellende Lösung gefunden, welche den europarechtlichen Rahmenbedingungen und den Vorgaben des Eckpunktepapiers gerecht wird. Deshalb will die Bundesregierung auch weiterhin von einer Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen absehen.
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung, BT-Drucksache 18/8045
Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucksache 18/8345
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