Unterzeichnung multilateraler Übereinkunft zum steuerlichen Informationsaustausch
Damit wird der internationale steuerliche Informationsaustausch wesentlich gestärkt und ein wesentlicher Punkt, den Deutschland auch im Rahmen seiner G7-Präsidentschaft verfolgt, erfolgreich umgesetzt.
Die Steuerverwaltung ist bei der Festsetzung der Steuern darauf angewiesen, dass die Steuerpflichtigen ihren rechtlichen Mitwirkungsverpflichtungen nachkommen. Dazu gehört, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben; hierzu gehören auch Auslandssachverhalte. Die Praxis zeigt aber immer wieder, dass insbesondere bei grenzüberschreitenden Aktivitäten nicht alle Steuerpflichtigen ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachkommen. Da die Ermittlungsbefugnisse der nationalen Steuerbehörden an der Grenze enden, ist es erforderlich, die ausländische Steuerbehörde um Amtshilfe zu bitten. Hierzu wurden in den zurückliegenden Jahren umfangreiche rechtliche Modelle und Absprachen, insbesondere auf OECD-Ebene entwickelt. Neben dem steuerlichen Informationsaustausch auf Ersuchen sind Spontanauskünfte sowie automatische Auskünfte an den jeweiligen Vertragsstaat möglich. Ferner ist Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Doppelbesteuerung nunmehr so gefasst, dass die früher vielfach erhobene Einrede, die von einem Vertragsstaat erbetenen Informationen könnten nicht erteilt werden, weil sie sich z. B. im Besitz einer Bank befinden, heute nicht mehr zulässig ist.
Im Fokus der aktuellen Diskussion zum Informationsaustausch steht insbesondere der automatische Informationsaustausch. Dieser findet sich u. a. bereits in der vor wenigen Monaten revidierten Zinsrichtlinie, der Amtshilferichtlinie sowie dem von den USA 2010 erlassenen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) sowie in dem von der OECD entwickelten internationalen Standard zum automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten zu.
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