Forschungszulagengesetz

Das Forschungszulagengesetz (FZulG) wurde Ende November 2019 vom Gesetzgeber verabschiedet. Es sieht die Einführung einer steuerlichen Zulage vor, die unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen wirken soll. Inzwischen wurde die Bemessungsgrundlage durch das Zweites Corona-Steuerhilfegesetz erhöht.

Die neue Steuerförderung von Forschung und Entwicklung (FuE) beinhaltet die Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Sie setzt bei den Personalausgaben an und soll für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit (im Sinne der Einstufung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige) Anwendung finden.

Eigenständiges Nebengesetz 

Die Förderung wird in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz geregelt, um eine bessere Übersichtlichkeit der Regelung, eine klare Abgrenzung von anderen steuerlichen Regelungen und eine einfachere Handhabung für anspruchsberechtigte Unternehmen zu erreichen. Darin sollen die Tatbestandsvoraussetzungen, Umfang und Höhe der Förderung sowie die Prüfung der Förderkriterien umfassend klargestellt werden.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind nach § 1 FZulG unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (EStG, KStG), die die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Nicht anspruchsberechtigt sind steuerbefreite Körperschaften. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.

Begünstigte FuE-Vorhaben

Die begünstigten FuE-Vorhaben werden in § 2 FZulG definiert. Grundsätzlich soll sich die begünstigte FuE-Tätigkeit durch folgende 5 Kriterien bestimmen lassen: Die FuE-Tätigkeit muss

  1. auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (Neuartigkeit),
  2. auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen, damit schöpferisch sein,
  3. in Bezug auf das Ergebnis ungewiss sein,
  4. einem Plan folgend und budgetiert sein (Systematik),
  5. zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (Übertragbarkeit/Reproduzierbarkeit).

Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage

Förderfähige Aufwendungen sind nach § 3 FZulG die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gem § 38 Abs. 1 EStG unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (§ § 3 Nr. 62 EStG). Die Auch der Arbeitslohn eines Gesellschafters oder Anteilseigners gehört zu den förderfähigen Aufwendungen, wenn dieser mit "seiner" Kapitalgesellschaft einen schuldrechtlichen Vertrag geschlossen hat, in dem klar zum Ausdruck kommt, dass der mitarbeitende Gesellschafter Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts ist. Aus Vereinfachungsgründen wird der Bruttolohn mit einem Faktor von 1,2 multipliziert, womit den Kosten des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer Rechnung getragen werden soll.

Um den selbstforschenden Einzelunternehmern förderfähige Aufwendungen zu ermöglichen, können sie für jede nachgewiesene Arbeitsstunde in einem begünstigten FuE-Vorhaben 40 EUR als förderfähige Aufwendungen ansetzen. Bei Personengesellschaften können die Gesellschafter vertraglich vereinbaren, dass einer oder mehrere Gesellschafter für ihre FuE-Tätigkeit eine Tätigkeitsvergütung erhalten (Sondervergütung i. S. d. § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG).

Aktualisierung: Die Bemessungsgrundlage war ursprünglich auf 2 Mio. EUR pro Anspruchsberechtigtem im Wirtschaftsjahr begrenzt. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, das am 29.6.2020 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, ist der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. EUR pro Unternehmen (bisher 2. Mio. EUR) erhöht worden. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.

Höhe der Forschungszulage

Die Forschungszulage beträgt nach § 4 FZulG 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG. Die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15 Mio. EUR nicht überschreiten.

Der Anspruch auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind und wird nur auf elektronisch gestellten Antrag gewährt. Hierbei ist auch eine Bescheinigung einzureichen (Details hierzu sollen noch in einer Rechtsverordnung bestimmt werden).

Anwendungszeitraum und Inkrafttreten

Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, aber frühestens 1.1.2020) begonnen wird. Die förderfähigen Aufwendungen müssen vom Arbeitnehmer nach dem 31.12.2019 bezogen werden. 

Aktuelle Hinweise des BMF zum zweistufigen Verfahren

Die Finanzverwaltung weist aktuell darauf hin, dass für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ein zweistufiges Verfahren vorgesehen ist:

  • Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ): Seit Anfang 2021 ist das über das Web-Portal der BSFZ möglich.
  • Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt: Ab 1. April 2021 wird ein elektronisches Antragsformular auf "Mein ELSTER" bereitgestellt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des BMF.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)

Regierungsentwurf: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)