Forschungsbonus für kleinere Unternehmen
Der Umfang der steuerlichen Förderung wird auf 770 Mio. EUR je Jahr veranschlagt. Diese solle Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern, einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR bzw. einer Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR zugute kommen, welche durch die bisherigen Maßnahmen zur Innovationsförderung nicht erreicht würden. Dies seinen rund 60 % der forschenden KMU-Betriebe – ein großes brachliegendes Innovationspotenzial.
Steuerermäßigung als "Forschungsbonus"
Kern der Förderung ist ein steuerlicher Ermäßigungsbetrag durch einen neuen § 35c EStG. Gefördert werden sollen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (FuE-Aufwendungen) im Bereich der Grundlagenforschung, industriellen oder experimentellen Entwicklung. Für diese Aufwendungen soll eine Steuerermäßigung in Höhe von 15 % - sog. Forschungsbonus - gewährt werden. Geplant ist zudem ein Höchstbetrag für den Forschungsbonus in Höhe von 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bzw. von 7,5 Mio. EUR je Durchführbarkeitsstudie.
Zudem soll eine Steuerermäßigung ausgeschlossen sein, wenn für die FuE-Aufwendungen bereits ein öffentlich gefördertes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden. Verliert das Unternehmen innerhalb von 5 Jahren nach Beantragung des Forschungsbonus seine Eigenständigkeit, entfällt der Forschungsbonus rückwirkend.
Begünstigte Unternehmen
Begünstigt werden sollen gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Bei Personengesellschaften greift die Steuerermäßigung auf Ebene der Einkommensteuer des Mitunternehmers bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA für die auf ihn entfallenden anteiligen Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen.
Damit nicht nur Personenunternehmen profitieren, soll über einen geplanten § 26a KStG die Steuerermäßigung auch für kleine und mittlere Körperschaften gelten. Andererseits werden bestimmte Investoren von der Förderung ausgenommen, z. B. staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, Business Angels, Universitäten oder Forschungszentren.
Ergänzende Regeln
Damit die neue Steuerermäßigung auch zutreffend in die Praxis umgesetzt werden kann, ist vorgesehen in neuen §§ 35d bis 35i EStG die einzelnen Begriffe und Tatbestandsvoraussetzungen zu definieren. Auch die Art der förderfähigen Aufwendungen wird im Detail geregelt sein. Zudem wird erläutert, unter welchen Umständen eine Auftragsforschung begünstigt sein kann.
Damit die Finanzämter keine eigene Fachkompetenz aufbauen müssen, soll der Forschungsbonus von einem Zertifikat abhängig gemacht werden, das die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit der FuE-Aufwendungen bescheinigt. Das Zertifikat soll durch anerkannte externe Zertifizierungsstellen ausgestellt werden und Bindungswirkung für die Finanzämter haben.
Zeitlicher Ablauf
Der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU-Forschungsförderungsgesetz) stand am 18.3.2016 im Bundestag zur 1. Lesung an und wurde zunächst in die Ausschüsse verwiesen.
Angesichts der Komplexität der Regelungen im Entwurf und dem daraus ableitbaren bürokratischen Aufwand bleibt zu hoffen, dass die grundsätzlich sinnvolle Idee in einigen Teilen in den Fachausschüssen nochmals überarbeitet und angepasst wird. Vorgesehen ist, dass das Gesetz am Tag nach dessen Verkündung in Kraft tritt. Ob und wann dies der Fall sein wird, ist derzeit noch nicht absehbar.
Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 15.3.2016, BT-Drucksache 18/7872
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