EStÄR 2012 im Bundessteuerblatt veröffentlicht
Zuvor wurden in der Kabinettsitzung am 20.3.2013 die EStÄR 2012 mit den vom Bundesrat am 14.12.2012 beschlossenen Modifikationen beschlossen.
Mit den EStÄR 2012 beabsichtigt die Finanzverwaltung u. a. den steuerlichen Herstellungskostenbegriff zu erweitern. Dazu sollen auch Kostenbestandteile i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB mit einbezogen werden. Folglich wären fortan angemessene Kosten für die allgemeine Verwaltung, für soziale Einrichtungen im Betrieb, für freiwillige soziale Leistungen sowie für die betriebliche Altersversorgung zwingend in die steuerlichen Herstellungskosten einzubeziehen und damit zu aktivieren (R 6.3 Abs. 1 und 3 EStÄR 2012).
Das BMF hat aber nun zusätzlich zu den EStÄR 2012 eine Übergangsregelung veröffentlicht. Es wird danach nicht beanstandet, wenn bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuer-Richtlinien die bisherigen Kriterien für die Ermittlung der Herstellungskosten (R 6.3 Abs. 4 EStR 2008) weiter angewandt werden ( BMF, Schreiben v. 25.3.2013, IV C 6 - S 2133/09/10001 :004).
In den nächsten Tagen werden wir über die wesentlichen Änderungen für die Praxis durch die EStÄR 2012 berichten.
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