Entwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Mit dem von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Gesetzentwurf, den das Kabinett am 7.1.2015 beschlossen hat, sollen kleinere Unternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung entlastet werden. Zudem sieht der Entwurf neue Berichtspflichten für bestimmte große Unternehmen des Rohstoffsektors über ihre Zahlungen an staatliche Stellen vor.

Dazu erklärt Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas:

"Wir wollen kleinere Unternehmen von bestimmten übermäßigen Anforderungen im Handelsbilanzrecht entlasten. Gerade diese Unternehmen brauchen Freiräume für die Entwicklung ihres Kerngeschäfts und keine unnötigen bürokratischen Hürden. Deshalb wollen wir die neuen Spielräume bei der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie so weit wie möglich ausschöpfen. Künftig sollen deutlich mehr Unternehmen als bisher Erleichterungen und Befreiungen von den Vorgaben der Rechnungslegung nutzen können. Dies wird insgesamt zu einer Entlastung der Wirtschaft um jährlich rund 87 Mio. EUR führen.

Für größere Unternehmen des Rohstoffsektors wollen wir neue Berichtspflichten einführen. Diese Unternehmen sollen künftig ihre Zahlungen an alle staatlichen Stellen weltweit offenlegen. Die Zahlungsberichte werden die Verantwortlichkeit der Rohstoffindustrie stärken und die Einnahmen insbesondere ressourcenreicher Entwicklungs- und Schwellenländer sichtbar machen. Die neuen Transparenzanforderungen leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung und unterstützen eine gute Regierungsführung in diesen Ländern."

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Ausweitung des Kreises der kleinen Kapitalgesellschaften durch erhebliche Anhebung der Schwellenwerte: Wir nutzen die Spielräume der neuen EU-Bilanzrichtlinie und erhöhen die Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) für die Abgrenzung kleiner und mittelgroßer Kapitalgesellschaften um die maximal möglichen ca. 20 Prozent (nunmehr: Bilanzsumme 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse 12 Mio. EURo). In Zukunft werden damit mehr Unternehmen bilanzielle Erleichterungen  und Befreiungen in Anspruch nehmen können als heute. Gleichzeitig werden die Schwellenwerte für die Abgrenzung mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie für die Konzernrechnungslegung entsprechend den Richtlinienvorgaben auf 20 Mio. Euro (Bilanzsumme) und 40 Mio. EUR (Umsatzerlöse) leicht erhöht. Damit können künftig mehr Unternehmen als bisher die Erleichterungen für die jeweils kleinere Größenklasse nutzen.
  • Straffung und Harmonisierung der bilanzrechtlichen Vorgaben: Für kleine Kapitalgesellschaften wird der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss reduziert.
  • Entlastung von Kleinstgenossenschaften: Für Genossenschaften, die zwei der drei Schwellenwerte (Bilanzsumme 350.000 EUR, Umsatzerlöse 700.000 EUR, im Jahresdurchschnitt 10 Beschäftigte) nicht überschreiten, werden die bereits für vergleichbare Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bestehenden Erleichterungen eingeführt.
  • Neue Berichtspflichten im Rohstoffsektor: Erstmalig werden große Unternehmen, die Erdöl, Erdgas, Kohle, Salze oder Erze fördern, Steine oder Erden abbauen oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, verpflichtet, jährlich über ihre wesentlichen Zahlungen an staatliche Stellen zu berichten und die Berichte zu veröffentlichen. Erfasst werden alle Staaten, in denen große deutsche Kapitalgesellschaften selbst oder durch ihre Tochterunternehmen Rohstoffe gewinnen. Berichtspflichtig sind Kapitalgesellschaften, die "groß" im bilanzrechtlichen Sinne sind (zwei von drei Schwellenwerten überschritten – Bilanzsumme 20 Mio. EUR, Umsatzerlöse 40 Mio. EUR, 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt). Berichtspflichtig sind auch alle kapitalmarktorientierten (vor allem börsennotierten) Unternehmen. Die Berichte müssen erkennen lassen, welche Zahlungen das Unternehmen bzw. der Konzern an jede einzelne staatliche Stelle weltweit geleistet hat und auf welches Projekt und welchen Zahlungsgrund (z. B. Steuern oder Konzessionsgebühren) die Zahlung gestützt ist.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Pressemitteilung v. 7.1.2015
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