ELStAM bei verschiedenen Lohnarten und digitale Lohn-Schnittstelle

ELStAM bei verschiedenen Lohnarten
Im Referentenentwurf ist geplant, die Übergangsregelung zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer verschiedenartige Bezüge abrechnet, durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen.
Nach der aktuellen Gesetzeslage kann der Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin nur ein Dienstverhältnis anmelden und als Lohnsteuerabzugsmerkmal nur eine Steuerklasse anfordern bzw. abrufen.
Bei unterschiedlichen Lohnarten (z. B. Hinterbliebenenbezüge und Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis) kann der Arbeitgeber aber bisher aus Vereinfachungsgründen die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden und für den anderen Bezug ohne weiteren Abruf die Steuerklasse VI anwenden (anstatt beide Bezüge zusammenzurechnen). Die Lohnsteuerbescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Das gilt momentan für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2016 enden, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem 1.1.2016 zufließen (BMF, Schreiben v. 23.10.2014, IV C 5 - S 2363/13/10003). Die Übergangsregelung soll aber für 2016 nochmals verlängert werden.
Durch eine geplante Gesetzesänderung bleibt Arbeitgebern ab 2017 unterjährig die Möglichkeit der getrennten Abrechnung erhalten. Sie können dann also die abgerufenen ELStAM für einen der gezahlten Bezüge (z. B. Arbeitslohn) anwenden und den anderen Bezug (z. B. Versorgungsbezug) - ohne weiteren Abruf – mit der Steuerklasse VI abrechnen. Das soll aber voraussetzen, dass durch die Arbeitgeber zum Jahresende bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Ausgleich der durch die getrennte Abrechnung dieser Bezüge innerhalb eines Arbeitsverhältnisses entstandenen steuerlichen Vor- oder Nachteile erfolgt. Außerdem muss der Mitarbeiter zustimmen (§ 39e Abs. 5a EStG-Entwurf).
Tipp: Unterschiedliche Lohnarten liegen auch vor, wenn ein Mitarbeiter in Elternzeit ist und gleichwohl beim selben Arbeitgeber weiter arbeitet.
Digitale Lohn-Schnittstelle
Im Gesetzentwurf ist außerdem eine Möglichkeit vorgesehen, Arbeitgeber zu verpflichten, anlässlich von Lohnsteuer-Außenprüfungen die im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichneten steuerrelevanten Daten nach amtlich vorgeschriebenen Regeln elektronisch bereitzustellen. Ausnahmen sollen nur in begründeten Härtefällen ("wirtschaftliche und persönliche Zumutbarkeit des Arbeitgebers") zulässig sein.
Die einheitliche Digitale Lohn-Schnittstelle (DLS), welche die Finanzverwaltung bereits entwickelt hat und die bislang auf freiwilliger Basis zum Einsatz kommt, soll dafür die Grundlage sein.
Die DLS ist eine Schnittstellenbeschreibung für den Export von Daten aus dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm zur Weitergabe an den Lohnsteuer-Außenprüfer. Ziel ist, die steuerrelevanten Daten unabhängig von dem beim Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm unkompliziert auswerten zu können. Die DLS stellt im Rahmen der digitalen Zugriffsmöglichkeit keine abschließende Definition der steuerrelevanten Daten dar, sondern liefert eine Datensatzbeschreibung für den Kernbereich der Lohndaten, die für die weitaus überwiegende Mehrzahl der Prüfungen als ausreichend angesehen werden können.
Der Gesetzentwurf enthält aber zunächst nur eine Ermächtigung für die Bundesregierung, im Verordnungswege eine Verpflichtung einzuführen. Es bleibt demnach zunächst offen, ob und wenn ja ab wann das gelten soll (§ 41 Abs. 1 Satz 7 EStG-Entwurf).
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