Durchschnittssteuersatz sinkt zum 6.12.2024 auf 8,4 %
Grund: Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024
Grund für die unterjährige Steuersatzänderung zum 6.12.2024 ist die Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 im Bundesgesetzblatt vom 5.12.2024 (Teil I Nr. 387). Das Inkrafttreten der Regelung erfolgt nämlich am Tag nach der Verkündung. Ursprünglich sollte die Steuersatzsenkung bereits durch das Wachstumschancengesetz umgesetzt werden und zum 1.1.2024 in Kraft treten. Dieses Gesetzgebungsverfahren verzögerte sich jedoch bis Ende März 2024, sodass man auf die unterjährige (evtl. sogar rückwirkende) Änderung verzichtete.
Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung
Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist ein Vorjahresumsatz von nicht mehr als 600.000 EUR. Ein Verzicht ist möglich und bindet den Unternehmer für mindestens 5 Kalenderjahre.
Hinweis: Die Steuersätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG bleiben unverändert bei 5,5 % bzw. 19 %.
Während die Senkung eines Umsatzsteuersteuersatzes in den meisten Fällen eine gute Nachricht für die Unternehmen ist, gilt das bei der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur bedingt, denn die Land- und Forstwirte müssen die Umsatzsteuer nicht abführen, da für bestimmte Umsätze in gleicher Höhe ein Vorsteuerabzug unterstellt wird. Folglich bedeutet eine Senkung des Steuersatzes für sie geringere Einnahmen.
Weitere Absenkung zum 1.1.2025
Besonders ärgerlich für die betroffenen Land- und Forstwirte ist, dass der auf 8,4 % abgesenkte Steuersatz nur für wenige Wochen gilt. Denn bereits zum 1.1.2025 erfolgt eine weitere Absenkung auf dann 7,8 %. Zu den finanziellen Einbußen kommt also noch ein bürokratischer Mehraufwand hinzu, denn die Steuerätze müssen regelmäßig in der Rechnung angegeben werden (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG) und auch in der Buchhaltung müssen Anpassungen erfolgen. Hilfreich wäre hier sicherlich eine zeitnah veröffentlichte Nichtbeanstandungsregelung durch die Finanzverwaltung.
Hinweis: Für die Folgejahre (ab 2026) wird der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG durch ein neues Berechnungsschema (Anlage 5 zum UStG) ermittelt und ggf. durch Rechtsverordnung zum 1.1. des Folgejahres geändert.
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