Kein Mindestlohn für den Bereich des Ehrenamts
Das sog. "Tarifautonomiestärkungsgesetz – MiLoG" ist vom Bundestag am 3.7.2014 beschlossen worden. Damit sollen alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Mindestlohn von 8,50 EUR vergütet werden.
Für den Bereich des "Ehrenamts" gibt es eine Ausnahmeregelung. Das Mindestlohngesetz selbst (BT- Drucksache 18/1558) wurde ohne (mögliche) ergänzende Erläuterung und gebotenen Klarstellung so beraten und beschlossen. Da bislang unklar war, was man unter ehrenamtlich Tätigen als Ausnahmeregelung zu § 22 MiLoG zu verstehen hat, wurde der nachfolgende Beschluss ergänzend hierzu gefasst:
"Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen."
Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 18/2010 v. 2.7.2014
Damit dürfte die Unruhe bei vielen Vereinen, Verbänden und insbesondere gemeinnützigen Organisationen rechtsformunabhängig beendet sein. Denn
Viele Vorstände und Führungskräfte befürchteten, dass bei der unklaren Definition in § 22 Abs. 3 MiLoG die Ausnahmeregelung ggf. nicht für die meisten nur gegen geringe Vergütung Beschäftigten gelten könnte. Dies veranlasste bereits einige Großvereine und Verbände mit entsprechend vielen beschäftigten Vereinshelfern, Übungsleitern etc., mit Blick auf das neue Gehalts-Niveau ab 2015 Nachtragsfinanzierungen vorzusehen. Diese Unsicherheit dürfte bei vielen Vereinen, Verbänden und insbesondere gemeinnützigen Organisationen rechtsformunabhängig beendet sein. Denn Fakt ist, so die Untersuchung und Befragung bei einigen Verbänden, dass übliche Vergütungen meist auch tätigkeitsunabhängig eben nach wie vor unter 8,50 EUR pro Stunde im Durchschnitt im gemeinnützigen Bereich liegen.
Dies betrifft somit
- Ausbilder, Übungsleiter, Trainer und Vergütungen mit Aufwandsentschädigungen nach dem Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bis hin zu
- Vereinshelfern mit Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG in Vereinen oder
- Verbänden etwa im Sportbereich, auch bei der Mitarbeit in Musik- oder Gesangvereinen oder z. B. im Kulturbereich.
-
Koalition einigt sich auf Steuerentlastungen
9412
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verkündet
709
-
E-Rechnung
4989
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
468459
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
3623
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
3624
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
238
-
Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026
220
-
Diese Reform ist ein Reförmchen auf allen Ebenen
184
-
Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
1581
-
Automatischer Informationsaustausch zu Einkünften über digitale Plattformen
20.07.2026
-
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
17.07.2026
-
SPD-Generalsekretär will Erbschaftsteuer-Schlupflöcher schließen
15.07.2026
-
DStV warnt vor Risiken der geplanten EU Inc.
14.07.2026
-
Außenprüfungsordnung ersetzt Betriebsprüfungsordnung
13.07.2026
-
Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
10.07.2026
-
Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten
09.07.2026
-
Diese Reform ist ein Reförmchen auf allen Ebenen
08.07.2026
-
Künstlersozialabgabe soll im Jahr 2027 auf 5 Prozent steigen
07.07.2026
-
Streichung des Steuervorteils der Deutschen Post
03.07.2026