Bundestag: Vereine und Verbände bleiben vom Mindestlohn verschont

Der Bundestag hat das Mindestlohngesetz verabschiedet und dabei eine Ausnahmeregelung für Vereine und Verbände getroffen.

Das sog. "Tarifautonomiestärkungsgesetz – MiLoG" ist vom Bundestag am 3.7.2014 beschlossen worden. Damit sollen alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Mindestlohn von 8,50 EUR vergütet werden.

Für den Bereich des "Ehrenamts" gibt es eine Ausnahmeregelung. Das Mindestlohngesetz selbst (BT- Drucksache 18/1558) wurde ohne (mögliche) ergänzende Erläuterung und gebotenen Klarstellung so beraten und beschlossen. Da bislang unklar war, was man unter ehrenamtlich Tätigen als Ausnahmeregelung zu § 22 MiLoG zu verstehen hat, wurde der nachfolgende Beschluss ergänzend hierzu gefasst:

"Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen."

Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 18/2010 v. 2.7.2014

Damit dürfte die Unruhe bei vielen Vereinen, Verbänden und insbesondere gemeinnützigen Organisationen rechtsformunabhängig beendet sein. Denn

Viele Vorstände und Führungskräfte befürchteten, dass bei der unklaren Definition in § 22 Abs. 3 MiLoG die Ausnahmeregelung ggf. nicht für die meisten nur gegen geringe Vergütung Beschäftigten gelten könnte. Dies veranlasste bereits einige Großvereine und Verbände mit entsprechend vielen beschäftigten Vereinshelfern, Übungsleitern etc., mit Blick auf das neue Gehalts-Niveau ab 2015 Nachtragsfinanzierungen vorzusehen. Diese Unsicherheit dürfte bei vielen Vereinen, Verbänden und insbesondere gemeinnützigen Organisationen rechtsformunabhängig beendet sein. Denn Fakt ist, so die Untersuchung und Befragung bei einigen Verbänden, dass übliche Vergütungen meist auch tätigkeitsunabhängig eben nach wie vor unter 8,50 EUR pro Stunde im Durchschnitt im gemeinnützigen Bereich liegen.

Dies betrifft somit

  • Ausbilder, Übungsleiter, Trainer und Vergütungen mit Aufwandsentschädigungen nach dem Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bis hin zu
  • Vereinshelfern mit Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG in Vereinen oder
  • Verbänden etwa im Sportbereich, auch bei der Mitarbeit in Musik- oder Gesangvereinen oder z. B. im Kulturbereich.
Schlagworte zum Thema:  Verein, Ehrenamt, Mindestlohn