Kein Bestandsschutz für Steuerbefreiungen
Wie die Bundesregierung dazu in ihrer Antwort ( BT-Drucks. 19/7404) erläutert, sind Generalzolldirektion und die Hauptzollämter bei ihrer Beurteilung an die Gesetze sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier BFH, Urteil v. 24.2.2016, VII R 7/15, Haufe Index 9195546) "und setzen diese um".
Situation der mit Klärgas arbeitenden Stromerzeugungsanlagen
Die Regierung beschreibt in der Antwort ausführlich die Situation der mit Klärgas arbeitenden Stromerzeugungsanlagen. Diese seien typischerweise ganzjährig mit hoher Auslastung in Betrieb. Insbesondere der in großen Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt (2 Megawatt reichen etwa für die Versorgung von rund 3.500 Haushalten) zum Eigenverbrauch erzeugte Strom sei unabhängig von der Stromsteuer kostengünstiger als regulär aus dem Stromnetz zugekaufter Strom. So würden selbst kleine Klärgasanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von nur 0,2 Megawatt Stromgestehungskosten von 6,96 Cent pro Kilowattstunde haben, während diese Kosten aus dem Netz bei rund 13 Cent pro Kilowattstunde liegen würden.
Da die Stromgestehungskosten in Anlagen mit mindestens 2 Megawatt Nennleistung nochmals geringer seien, geht die Regierung davon aus, dass die jetzt erfolgende Besteuerung von Strom aus Klärgas "die Stromerzeugungsanlagen weder unwirtschaftlich werden lässt, noch dass die Erreichung der Klimaschutzziele hiervon negativ beeinflusst wird".
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