Verringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen wegen Energiepreispauschale
Das betrifft grundsätzlich Steuerpflichtige in Baden-Württemberg, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit beziehen. Diese erhaltendie Energiepreispauschale über eine Verringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Dafür sollen nach Angaben des Ministeriums 300 EUR bei den Vorauszahlungen zum 10.8.2022 abgezogen werden. Wenn die Vorauszahlungen weniger als 300 EUR betragen, dann sollen sie auf 0 EUR herabgesetzt werden.
Hintergrund: Steuerentlastungsgesetz 2022
Im September erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland eine Einmalzahlung in Höhe von 300 EUR: die sog "Energiepreispauschale". So sieht es das Steuerentlastungsgesetz 2022 vor. Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale mit ihrem Arbeitslohn für den Monat September ausbezahlt.
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Wenn sie mit dem Arbeitslohn ausbezahlt wird, dann wird sie mit dem Lohnsteuerabzug versteuert. Wenn sie durch Minderung der Vorauszahlung gezahlt wird, erfolgt die Versteuerung mit dem Einkommensteuerbescheid.
Weitere Informationen hierzu in unserem Top-Thema "Energiepreispauschale (EPP)"
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