Einführung OECD CRS Automatischer Informationsaustausch

Durch den OECD CRS (Common Reporting Standard) soll der automatische Austausch von Informationen auf globaler (nicht nur EU-)Ebene möglich werden. Dabei sollen einheitliche Regeln entwickelt werden, die dann in bilateralen Verträgen zu konkretisieren sind. Der Standard gibt Empfehlungen, welche Informationen von welchen Finanzdienstleistern an die lokalen Finanzbehörden zu melden sind und für welche Steuerpflichtige diese Regelungen gelten.

Der automatische Austausch von Informationen in Steuersachen nach dem OECD Standard sieht vor, dass Finanzinstitute (Kreditinstitute, Versicherungen etc.) ab 2017 bestimmte Daten über Konten von Steuerausländern an eine zentrale, nationale Einrichtung melden. Von dort sollen diese dann jährlich an den Heimatstaat des Kontoinhabers übermittelt werden. Die Meldung wird dabei Kontostände, Zins- und Dividendeneinnahmen sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften von Privatpersonen, Treuhandgesellschaften, Stiftungen und Unternehmen umfassen. Ziel ist es auch hier, steuerrelevante Kapitalerträge im Ausland transparent zu machen und so Steuerhinterziehung zu verhindern.

Der OECD CRS basiert ebenfalls weitgehend auf dem US FATCA Model I Intergovernmental Agreement (IGA), wird in Anlehnung an US FATCA auch deswegen oftmals als "Global Account Tax Compliance ACT (GATCA)" bezeichnet und soll erstmals im Jahr 2017 zu einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Teilnehmerstaaten führen. Um dies zu ermöglichen, muss der OECD CRS in nationales Recht umgesetzt werden. Der Standard wird weltweit von über 50 Nationen unterstützt und eine entsprechende multilaterale Übereinkunft wurde anlässlich der Jahrestagung des "Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes" am 29.10.2014 in Berlin unterzeichnet.

Der Gemeinsame Meldestandard wird von den einzelnen Staaten in nationales Recht transferiert werden müssen. Im Falle der Bundesrepublik wird dementsprechend ein "Anwendungsgesetz für den automatischen Informationsaustausch" mit einer Verordnungsermächtigung vorbereitet, die die Anwendung des CRS auf bestimmte Staaten regeln soll. Darüber hinaus werden weitere Regelungen für die Durchführung damit zusammenhängender Betriebsprüfungen erforderlich sein. Das oben bereits erwähnte OECD-Musterabkommen ist so konzipiert, dass es sich auf Artikel 6 des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder auf Artikel 26 des jeweiligen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens und damit auf bereits vorhandene Rechtsgrundlagen stützt. Die Bundesrepublik Deutschland hat das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen gezeichnet und wird das Gesetzgebungsverfahren für die anstehende Ratifizierung in Kürze einleiten.

Der automatische Informationsaustausch von Informationen nach dem OECD CRS ist hochgradig standardisiert, ermöglicht es gleichzeitig aber dennoch, bestimmte Besonderheiten vor Ort ausreichend zu berücksichtigen. Das technische Übertragungs-Schema zu dem OECD CRS wurde ebenfalls auf OECD-Ebene entwickelt. Es definiert die einzuhaltenden Datenformate sowie Übertragungsstandards und stellt damit die erforderlichen EDV-technischen Informationen zur Verfügung, damit die betroffenen Finanzinstitute und die jeweiligen Finanzverwaltungen die erforderlichen Verfahren möglichst zügig und kostengünstig einführen können.