Aufklärung der Cum-Cum-Steuerdeals in NRW

Das nordrhein-westfälische Finanzministerium rechnet im Zuge der Aufklärung umstrittener Aktien- und Steuerdeals mit Mehreinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe. 

Bislang seien in NRW für den Zeitraum zwischen 2002 und 2015 insgesamt 13 Fallkomplexe sogenannter "Cum-Cum"-Geschäfte identifiziert worden, teilte das Finanzministerium auf Anfrage mit.

"Cum-Cum"-Geschäfte mit Kunden aus dem Ausland

Bei den 2016 gestoppten "Cum-Cum"-Geschäften konnten große Kunden aus dem Ausland Steuern auf Dividenden von deutschen Unternehmen umgehen, indem Aktien und Gewinnanteile rund um den Dividendenstichtag länderübergreifend hin- und hergeschoben wurden. Die gesparten Steuern wurden zwischen Investoren und Banken aufgeteilt - für den Fiskus ein schwer zu durchdringendes Finanzdickicht.

Unternehmensstrafrecht für Deutschland gefordert

Es sei schwierig, ausgebildete Steuerfachleute für die Finanzbehörden zu begeistern, da sie in Banken deutlich mehr verdienten, sagte Landesvorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, Manfred Lehmann, der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf. Hier müsse der Staat im eigenen Interesse bei der Bezahlung nachlegen: "Jeder Betriebsprüfer bringt dem Staat im Durchschnitt bis zu 1,5 Millionen EUR jährlich und damit ein Vielfaches seines Gehalts ein."

Deutschland brauche ein Unternehmensstrafrecht, forderte Lehmann. Strafrechtlich seien solche Steuervermeidungstricks bislang nur zu verfolgen, wenn einzelnen Personen nachzuweisen sei, dass sie mit krimineller Energie den Staat betrogen hätten. Die Grenze zwischen Steuerbetrug und der kreativen Nutzung von Steuerschlupflöchern sei fließend.Unternehmen können bislang in Deutschland, anders als in vielen Nachbarländern, nicht nach dem Strafrecht belangt werden. Derzeit sei es so, dass lediglich ein Steuerbescheid an das Unternehmen gehe, wenn bei einer Großbetriebsprüfung Mauscheleien aufgefallen seien, die keinen konkreten Personen zuzuordnen seien, erklärte Lehmann.

dpa
Schlagworte zum Thema:  Steuerhinterziehung, Steuerstrafrecht