Anwendbarkeit des Forschungszulagengesetzes
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) wurde Ende 2019 im Bundesrat verabschiedet und sieht eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung für Unternehmen vor.
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EU-Kommission hat den Evaluierungsplan genehmigt
Die Finanzverwaltung weist aktuell darauf hin, dass die Europäische Kommission am 26.6.2020 die Genehmigung zum Evaluierungsplan, den die Bundesregierung für das Forschungszulagengesetz (FZulG) vorgelegt hat, erteilt. Zudem wurde beschlossen, dass die Freistellung des FZulG über den anfänglichen sechsmonatigen Zeitraum hinaus bis sechs Monate nach Ablauf der in Art. 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) festgelegten Geltungsdauer der AGVO fortbesteht. Danach gelten die Freistellungsvoraussetzungen des FZulG zunächst bis 30.6.2021.
Der Beschluss der Europäischen Kommission wird Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Hinweis: Bemessungsgrundlage durch Zweites Corona-Steuerhilfegesetz erhöht
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, das am 29.6.2020 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, ist der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. EUR pro Unternehmen (bisher 2. Mio. EUR) erhöht worden. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.
BMF, Bekanntmachung v. 1.7.2020
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