Anhörung zum Steuerabkommen mit Liechtenstein
Die Organisation "Tax Justice Network" (Netzwerk Steuergerechtigkeit) verlangte von der Bundesregierung, von dem Abkommen Abstand zu nehmen und zunächst sicherzustellen, dass Liechtensteiner Gesetze nicht weiterhin zur Umgehung deutscher Steuer- und Strafgesetze missbraucht würden. Mit dem Abkommen werde es einfacher, neue unversteuerte Gelder in Liechtenstein anzulegen sowie unversteuerte Gelder als ausländische Direktinvestitionen zu waschen.
Mit dem Doppelbesteuerungsabkommen will die Bundesregierung steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abbauen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (17/10753) eingebracht.
Die Bundesteuerberaterkammer begrüßte in ihrer Stellungnahme den Abschluss des Abkommens als "sehr modernen Ansatz". Die Behandlung des Altvermögens deutscher Anleger in Liechtenstein sei jedoch nicht geklärt. Gleiches gelte für eine mögliche Besteuerung künftiger Kapitaleinkünfte durch eine Abgeltungsteuer. Darauf wies auch Professor Martin Wenz (Universität Liechtenstein, Vaduz) hin. Er lobte das Abkommen, weil es zu mehr Rechtssicherheit für grenzüberschreitend tätige Personen und Unternehmen führe und die steuerliche Benachteiligung grenzüberschreitender Investitionen beseitige. Nach Angaben von Wenz ist Deutschland für Liechtenstein der wichtigste Import- und Exportmarkt.
In der Stellungnahme der Unternehmensberatung Deloitte & Touche heißt es, das Abkommen entspreche inhaltlich weitgehend dem OECD-Musterabkommen von 2010. Angesichts der intensiven wirtschaftlichen Beziehungen sei das Abkommen ein wichtiger Schritt, um Rechtssicherheit für die grenzüberschreitend tätigen Unternehmen in beiden Staaten zu schaffen und um die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen weiter zu stärken. "Insgesamt ist das Abkommen aus Sicht der Praxis sehr zu begrüßen", stellte die Unternehmensberatung fest.
Katja Gey von der Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden des Fürstentums Liechtenstein verwies auf den umfassenden Reformprozess in der internationalen und nationalen Steuerpolitik des Landes. Liechtenstein habe zum Ausdruck gebracht, dass es grenzüberschreitende Steuerhinterziehung nicht mehr dulden wolle. Mit dem Abkommen werde nicht nur der gegenseitige Austausch von Steuerinformationen nach dem OECD-Musterabkommen vereinbart, sondern es sei auch Amtshilfe bei der Steuererhebung vorgesehen. Diese auf das OECD-Musterabkommen zurückgehenden Bestimmungen würden weltweit erst in wenigen Steuerabkommen verwendet. Auch werde es Amtshilfe bei der Zustellung von Steuerforderungen und Steuerbescheiden geben.
-
Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetz 2025 zu
2.315
-
Bundesrat stimmt Aktivrentengesetz zu
2.2274
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
1.725457
-
DStV gibt Update zu digitalen Steuerbescheiden
1.298
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.277
-
Gewerkschaftsbeitrag soll steuerlich bessergestellt werden
1.132
-
Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
9351
-
E-Rechnung
8499
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
7753
-
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
708
-
Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
22.12.2025
-
Bundesrat stimmt vielen steuerrechtlichen Änderungsgesetzen und Verordnungen zu
19.12.2025
-
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
19.12.2025
-
Wiedereinführung der Steuerentlastung für Agrardiesel
19.12.2025
-
Stromsteuersenkung für die Wirtschaft
19.12.2025
-
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
19.12.2025
-
Bundesrat stimmt DAC8-Umsetzungsgesetz zu
19.12.2025
-
Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
19.12.2025
-
Bundesrat stimmt Mindeststeueranpassungsgesetz zu
19.12.2025
-
Bundesrat stimmt Mindeststeuer-Bericht-Verordnung zu
19.12.2025