Das neue Lebensversicherungsreformgesetz
"Das niedrige Zinsniveau betrifft uns alle". So lautet der erste Antwortsatz des Bundesfinanzministeriums auf die Frage, was der Grund für die bei den Lebensversicherungen geplanten Änderungen ist. Das neue Gesetzeswerk soll nach Aussagen des Gesetzgebers dafür sorgen, dass die garantierten Zusagen der Versicherungen auch in Zukunft bedient werden können.
Der Gesetzgeber kommt damit einer Empfehlung der Bundesbank und des Internationalen Währungsfonds nach. So warnt die Bundesbank seit geraumer Zeit, dass das Niedrigzinsumfeld "ein beachtliches Gefährdungspotenzial für die Solvabilität von Lebensversicherern" darstellt.
Der große Teil der Neuregelungen wird sich allerdings erst mittel- bis langfristig auswirken, sprich am Ende der Laufzeit einer Versicherungspolice. Die Versicherten dürften nämlich in Zukunft erheblich weniger an Ablaufleistung erwarten können. Die wesentlichen Neuerungen werden im folgenden Überblick kurz dargestellt:
Garantiezins
Lebensversicherungen garantieren eine bestimmte Mindestverzinsung. Diese wird "Garantiezins" genannt. Die Entwicklung des Garantiezinses zeigt bei Lebensversicherungen seit 1990 stetig nach unten. Betrug der Garantiezins im Juli 1994 noch 4 %, so sank er bis März 2010 auf 2,25 % ab. Neue Lebensversicherungspolicen verfügen seit Januar 2012 über einen Garantiezins von nur noch 1,75 %. Doch selbst dieser niedrige Garantiezins lässt sich in dem seit 2008 bestehenden Niedrigzinsumfeld nicht dauerhaft erwirtschaften. Mit dem neuen Gesetz wird der Garantiezins ab 1.1.2015 auf 1,25 % abgesenkt (Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung § 2 Abs. 1). Die Neuregelung gilt allerdings nur für Neuverträge. Für die bestehenden Policen wir der Garantiezins nicht gesenkt.
Bewertungsreserven
Bewertungsreserven, die die Versicherungen für bestehende Verträge regelmäßig anlegen und die u. a. zur Sicherstellung der Garantiezinsen dienen, sollen der Gemeinschaft aller Versicherten erhalten bleiben. Das bestimmt das neue Gesetz und beschränkt die Ausschüttung der Bewertungsreserven auf jenen den sogenannten "Sicherungsbedarf" übersteigenden Teil (§ 56a Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz-E). Der Sicherungsbedarf errechnet sich aus der Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven liegt (§ 56a Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz-E). Kurz gesagt ist dies der Betrag, der zur Finanzierung der vereinbarten Garantien (des Garantiezinses) notwendig ist. Dabei wird von einer längerfristigen Niedrigzinsphase ausgegangen.
Die Ausschüttungsbeschränkung gilt nur für Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren. Unangetastet bleibt die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven aus Immobilien und Aktien.
Die Neuregelung geht zulasten der aktuell ausscheidenden Versicherten. Diese werden künftig noch weniger an den Bewertungsreserven beteiligt. Die Rückkaufswerte dürften hier also weiter sinken. Dies gilt zumindest solange, wie das Niedrigzinsumfeld anhält. Die Begrenzung soll entfallen, wenn die Kapitalmarktzinsen wieder steigen.
Beteiligung an den Risikoüberschüssen
Versicherungsnehmer waren bisher allgemein zu 75 % an den Risikoüberschüssen beteiligt. Risikoüberschüsse entstehen regelmäßig dann, wenn die Lebensdauer der versicherten Personen von derjenigen abweicht, die die Versicherung nach den Sterbetafeln kalkuliert. Wenn also die Versicherten länger leben als kalkuliert. Die Risikoüberschüsse sind neben den Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen ein Teil der sogenannten Überschussbeteiligung, die die Lebensversicherten zum Garantiezins hinzu erhalten. Die Überschussbeteiligungen werden dem Versichertenkonto in Form einer jährlichen sowie im Rahmen einer Schlussüberschussbeteiligung zugeschrieben.
Das neue Gesetz greift zwar in dieses bestehende Überschusssystem nicht ein. Durch Änderung der Mindestzuführungsverordnung (§ 4 Abs. 4) wird jedoch künftig eine Mindestbeteiligung der Versicherten an den Überschüssen in Höhe von 90 % (statt bisher 75 %) vorgeschrieben. Diese Besserstellung mag die Auswirkungen durch die Absenkung des Garantiezinses teilweise abmildern, dürfte diese aber keinesfalls kompensieren.
Gesetzliche Beschränkung von Dividendenausschüttungen an Aktionäre
Ausschüttungen an die Aktionäre der Versicherungsunternehmen müssen künftig an den Finanzierungsbedarf des Versicherungsunternehmens für die übernommenen Garantieleistungen angepasst werden. Das heißt die Aktionäre erhalten je nach Finanzsituation keine oder eine nur geringe Dividende. In diesem Zusammenhang werden die Unternehmen zu mehr Kostentransparenz verpflicht.
Strafferes Risikomanagement
Das neue Gesetz verpflichtet die Versicherungsunternehmen und ihre Manager, sich mit der aktuellen Risikosituation intensiver auseinanderzusetzen. Die Versicherungsaufsicht erhält zudem erweiterte Eingriffsbefugnisse; sie kann u. a. Prognoserechnungen auch für einen längeren Betrachtungszeitraum verlangen (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 55b Satz 1 VAG-E).
Auswirkungen auf derzeit laufende Versicherungsverträge
Bereits bestehende Verträge sind praktisch nur von der Beschränkung der Beteiligung an den Bewertungsreserven betroffen. Die bisherige Garantieverzinsung sowie die Schlussüberschüsse sind nicht betroffen. Die Kündigung bestehender Versicherungsverträge allein aufgrund der Gesetzesänderungen, etwa im Vorfeld des Inkrafttretens des neuen Gesetzes zum 1.1.2015 dürfte daher wenig sinnvoll sein. Letztlich hängt es von der Vertragsgestaltung, der Höhe des zu erwartenden Rückkaufswertes und auch der eigenen Lebenssituation ab (wird das Geld benötigt oder nicht?). Nicht lukrativ scheint in jedem Fall die Kündigung eines Altvertrages unter dem Vorwand einer zu erwartenden höheren Beteiligung an den Bewertungsreserven bei gleichzeitigem Abschluss eines Neuvertrages mit einem dann niedrigeren Garantiezins. Solche Lösungen mögen findige Versicherungsvermittler im Vorfeld des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bis Jahresende sicherlich anbieten. In solchen Fällen sollte unbedingt Rat von unabhängiger Dritter Seite eingeholt werden.
Auswirkungen auf Neuverträge
5 % Rendite im Jahr Gesamtverzinsung (die sich zusammensetzt aus dem Garantiezins von bisher 4 % und einer laufenden Überschussbeteiligung) war bis zu Beginn der Finanzkrise durchaus ein realistisches Ziel für Lebensversicherungsnehmer. Kalkuliert man die Altersvorsorgerechnung aber mit einem niedrigeren Anlagezins, müssen die Sparleistungen entsprechend steigen, um zum selben Ergebnis zu gelangen. Soll heißen, dass bei Neuabschluss eines Lebensversicherungsvertrags mehr Beitragszahlungen geleistet werden müssen.
Fazit
Verschwiegen wird in diesem Gesetzeswerk freilich, dass die derzeit praktizierte Euro-Politik der Europäischen Zentralbank letztlich der Auslöser dafür ist, dass die Gemeinschaft der Lebensversicherten durch den niedrigeren Garantiezins weniger Ablaufleistung zu erwarten hat. Verfassungsrechtliche Bedenken dürften dem nicht entgegenstehen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet, dass Versicherte bei der Schlussüberschussbeteiligung in der Vergangenheit unzureichend an den Bewertungsreserven beteiligt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hatte aber auch klar gestellt, dass die Höhe der Schlussüberschüsse nicht ausschließlich am Interesse eines einzelnen Versicherten auszurichten sei (BVerfG, 1 BvR 80/95).
Alternativen zur Lebensversicherung im Bereich der privaten Altersvorsorge stellen u. a. Investmentfondsanlagen dar. Aus diesem Bereich erwähnt sei die Möglichkeit des kontinuierlichen Ansparens mittels eines Fondssparplanes unter Nutzung des sogenannten Cost-Average-Effektes. Auch die Investition in Anteile aus Altersvorsorge-Sondervermögen bietet sich als Alternative an.
Investmentfonds wie auch die speziell zur privaten Altersvorsorge konzipierten AS-Fonds haben allerdings ein großes Risiko. Niemand kann dem Anleger sicher sagen, wie viel ihm für das Rentenalter letztlich zustehen wird. Denn die Entwicklungen an den Kapitalmärkten sind nicht vorhersehbar. Will der Anleger aus heutiger Sicht sicher wissen, welcher monatliche Betrag ihm ab einem bestimmten Lebensjahr zusätzlich zur Rente zur Verfügung steht, bleibt ihm letztlich nur die Lebensversicherungspolice oder eine der LV-Police größtenteils entsprechende private Rentenversicherungspolice. Der Abschluss einer neuen LV-Police unter den ab 1.1.2015 geltenden Rahmenbedingungen bedarf sicherlich der gründlichen Analyse. Bei Abschluss einer LV-Police bis zum 31.12.2014 dürfte sich der Versicherungsnehmer einen um 0,5 % höheren Garantiezins sichern können. Ein vorzeitiger Ausstieg aus einer bestehenden LV-Police ist angesichts der allgemein niedrigen Rückkaufswerte im Regelfall nicht attraktiv.
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