Wie zu Beginn eines jeden Jahres haben die obersten Finanzbehör-den der Länder mit gleich lautenden Erlassen v. 2.1.2012 zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2011 sowie zu möglichen Fristverlängerungen Stellung genommen.

Gesetzliche Abgabefristen

Steuererklärungen zu den Veranlagungssteuern sowie Feststellungsklärungen sind für den Veranlagungszeitraum (VZ)/Erhebungszeitraum 2011 bis zum 31. 5. 2012 abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land – und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 201/2012 folgt.

Fristverlängerung bis zum 31.12.2012

Die Finanzverwaltung gewährt eine allgemeine Fristverlängerung (§ 109 AO) bis zum 31.12.2012, wenn die Steuererklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe einschließlich der Lohnsteuerhilfevereine angefertigt wird. Bei Land– und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt die allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.5.2013.

Fristverlängerung bis zum 28.2.2013

Wer die allgemein bis zum 31.12.2012 verlängerte Frist nicht einhalten kann, muss, um eine weitere Fristverlängerung bis zum 28. 2.2013 (bei Land– und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: 31.7.2013) des Folgejahrs zu erhalten, einen begründeten Einzelantrag stellen.

Die Gründe müssen auf Ereignissen basieren, die für den steuerlichen Vertreter nicht vorhersehbar waren, bei der Arbeits- und Personalplanung nicht berücksichtigt werden konnten und die den arbeitsmäßigen Ablauf bei der Erstellung von Steuererklärungen erheblich beeinträchtigen.

Praxishinweis: In Nordrhein-Westfalen kann ein Steuerberater derzeit im aktuellen Fristverlängerungsverfahren für Steuererklärungen des Kalenderjahrs 2010 generell Frist bis zum 29.2.2012 für die von ihm betreuten Fälle erhalten, wenn er der OFD nachweist, dass er bis zum 31.12.2011 bereits 75 % seiner Steuererklärungen bei den Finanzämtern eingereicht hat. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Verfahren auch für die Steuererklärungen des Kalenderjahrs 2011 gelten wird.

Eine Fristverlängerung über den 28. 2.2013 hinaus kommt nach dem Wortlaut der Erlasse grundsätzlich nicht in Betracht. Hier wird nur in besonders gelagerten Ausnahme- bzw. Einzelfällen eine weitergehende Fristverlängerung möglich sein.

Fristverlängerung für nicht beratene Steuerpflichtige

Hier gilt grundsätzlich die am 31. 5. 2012 endende Abgabefrist. Anträgen auf Fristverlängerung bis zum 30. 9.2012 wird jedoch häufig entsprochen, bei über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Anträgen ist eine hinreichende Begründung erforderlich.

Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen

Die Finanzverwaltung ist ungeachtet des Fristverlängerungsverfahrens berechtigt, Steuererklärungen vorzeitig anzufordern, um den reibungslosen Fortgang der Veranlagungsarbeiten zu gewährleisten. Davon wird sie insbesondere Gebrauch machen, wenn

  • für den vorangegangenen VZ die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen VZ kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen VZ eine hohe Abschlusszahlungergibt,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

 

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.1.2012 über Steuererklärungsfristen