Umsatzsteuerfreie Umsätze von Heileurythmisten

Die Finanzverwaltung äußert sich in einem Schreiben zu den Voraussetzungen zur Steuerbefreiung der Umsätze von Heileurythmisten.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG 

Der BFH hatte mit Urteil v. 26.7.2017 (XI R 3/15, Haufe Index 11283886) zu umsatzsteuerfreien Umsätzen von Heileurythmisten nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG entschieden. Demnach kann sich der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V ergeben. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers. 

Übergangsregelung und Anwendung des Schreibens 

Die Finanzverwaltung reagiert auf dieses Urteil und ändert entsprechend den UStAE. Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anwendbar. Das BMF weist jedoch auch darauf hin, dass für Umsätze, die bis zum 31.12.2018 erbracht werden, es nicht beanstandet wird, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.

BMF, Schreiben v. 27.11.2018, III C 3 - S 7170/08/10001

BMF
Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuerbefreiung, Heilmittel