Platzierungsabhängige Preisgelder: Umsatzsteuer

Die Finanzverwaltung hat zur um­satz­steu­er­li­chen Be­ur­tei­lung von plat­zie­rungs­ab­hän­gi­gen Preis­gel­dern Stellung bezogen.

Kein Leistungsaustausch 

Nach jüngster Rechtsprechung erfolgt die Teilnahme an Turnieren zur Erzielung von platzierungsabhängigen Preisgeldern nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dies entschied der BFH mit Urteil v. 2.8.2018 (V R 21/16, vgl. Kommentierung) und verwies dabei u.a. auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 10.11.2016, C-432/15, Baštová). 

Welche platzierungsabhängigen Preisgelder betroffen sind 

Die Grundsätze der neuen Rechtsprechung gelten für platzierungsabhängige Preisgelder des Veranstalters bei

  • Pferderennen und Pokerturnieren,
  • sportlichen Wettbewerben,
  • Schönheitskonkurrenzen,
  • Ausscheidungsspielen,
  • Glücksspielen und Ähnlichem. 

Ausgenommen hiervor sind Leistungen eines Geldspielautomatenaufstellers oder Spielbankbetreibers. Denn hier liegt eine entgeltliche Gegenleistung vor. 

Neues BMF-Schreiben veröffentlicht Änderungen im UStAE 

Die Finanzverwaltung reagiert nun auf die Rechtsprechung und passt den UStAE entsprechend an. Dabei geht sie vor allem noch einmal detailliert darauf ein, wann kein Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen Preisgeldern gegeben ist. 

Anwendung und Übergangsregelung

Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF hat jedoch eine Übergangsregelung bekannt gegeben. Es wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung platzierungsabhängiger Preisgelder für die Teilnahme an einem vor dem 1.7.2019 stattfindenden Wettbewerb bzw. einer vor dem 1.7.2019 durchgeführten Tierleistungsprüfung einvernehmlich von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug. 

BMF, Schreiben v. 27.5.2019, III C 2 - S 7100/19/10001 :005

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