Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020

Die Finanzverwaltung hat die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2020 neu bekannt gegeben. 

Sachentnahmen 2020 

Aufgrund der Maßnahmen durch das Corona-Steuerhilfegesetz kommt für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Das wirkt sich auch auf die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020 aus. 

Sachentnahmen sind vor allem im Lebensmitteleinzelhandel, im Gastgewerbe, bei Bäckereien und Fleischereien üblich. Das BMF hat die ermittelten Pauschbeträge bekannt gegeben für 2020, die anzusetzen sind, sofern der Steuerpflichtige nicht geringere Entnahmen durch Einzelaufzeichnungen nachweist.

Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (01.01. bis 30.06.2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (01.07. bis 31.12.2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar.

Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer (01.01. bis 30.06.2020)

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

609

203

812

Fleischerei/Metzgerei

445

432

877

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

563

543

1.106

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

844

884

1.728

Getränkeeinzelhandel

52

151

203 

Café und Konditorei

589 

321

910 

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

295

39

334 

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

570 

340 

910 

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

137

118


255


Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer  (01.07. bis 31.12.2020)

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

648 

151

799 

Fleischerei/Metzgerei

622

249 

871

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

714 

367 

1.081

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.218 

432 

1.650

Getränkeeinzelhandel

52 

151 

203 

Café und Konditorei

622 

262

884 

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

295 

39 

334

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

602 

301

903

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

137

118

255

Das BMF, Schreiben v. 2.12.2019, IV A 4 - S 1547/19/10001 :001 wird mit diesem Schreiben aufgehoben. 

BMF, Schreiben v. 27.8.2020, IV A 4 - S 1547/19/10001 :001

Schlagworte zum Thema:  Pauschbetrag, BMF-Schreiben