Umsatzbesteuerung der Verpflegung durch Schulfördervereine
Dabei ist gerade dieser Bereich sehr komplex, je nach Konstellation kann die Verpflegung steuerfrei sein oder aber auch der Umsatzsteuer mit 7 % bzw. 19 % unterliegen.
Neue Verwaltungsanweisung
Die OFD Frankfurt a. M. weist zunächst darauf hin, dass nur zwei Fälle existieren, in denen die Verpflegung durch einen Schulförderverein steuerfrei ist. Zum einen ist die Verpflegung befreit, wenn der Verein auch Erziehungs- und Ausbildungsleistungen erbringt, zum anderen, wenn er Mitglied eines Wohlfahrtverbandes ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist wie folgt zu differenzieren: Die Verpflegung durch gemeinnützige Vereine kann unter bestimmten Voraussetzungen als begünstigter Zweckbetrieb zu qualifizieren sein. Die Verpflegung unterliegt dann insgesamt der Umsatzsteuer zu 7 %. In allen anderen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze. Liefert der Verein lediglich das Essen, ist dies mit 7 % Umsatzsteuer abzurechnen. Ist die Verpflegung hingegen als Dienstleistung zu qualifizieren, werden 19 % Umsatzsteuer fällig. Sofern der Schulträger die Verpflegung bezuschusst, ist zwischen echten und unechten Zuschüssen zu unterscheiden. Nur echte Zuschüsse sind nicht steuerbar. Ein jährlicher fixer Zuschuss ist nach Ansicht der OFD als echter Zuschuss zu qualifizieren, ein Zuschuss pro Essen hingegen nicht.
Konsequenzen
Fördervereine, die in Schulen die Verpflegung organisieren, sollten anhand der Verfügung prüfen, ob sie diese korrekt versteuern. Soweit sich Handlungsbedarf ergibt, bietet die Verfügung brauchbare Hinweise, um die steuerliche Belastung legal zu mindern. So wird z. B. aufgezeigt, wie durch die Übernahme der Hausaufgabenbetreuung durch den Förderverein erreicht werden kann, dass die Verpflegung steuerfrei ist. Auch weist die OFD nicht nur darauf hin, dass Voraussetzung für einen begünstigten Zweckbetrieb eine entsprechend ausgestaltete Satzung ist, sondern bietet auch Formulierungshilfen hierzu.
OFD Frankfurt a. M., Verfügung v. 14.1.2014, S-7181 A-4-St 16
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