Land- und Forstwirtschaft: Neue Abgrenzung vom Gewerbe für die Wirtschaftsjahre ab 2012 (BMF)
1. Abgrenzungsfragen
Die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe erfolgt nach Tz. II. der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.12.2011 (BStBl I S. 1213, 1217).
2. Strukturwandel
2.1 allmählicher Strukturwandel
Für den allmählichen Strukturwandel von der Land- und Forstwirtschaft hin zum Gewerbe beginnt der Beobachtungszeitraum von 3 Jahren mit dem Wirtschaftsjahr 2012. Gleiches gilt für den allmählichen Strukturwandel vom Gewerbe hin zur Land- und Forstwirtschaft.
2.2 sofortiger Strukturwandel
Bei einem sofortigen Strukturwandel von der Land- und Forstwirtschaft hin zum Gewerbe beginnt der Gewerbebetrieb in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit dauerhaft umstrukturiert wird. Gleiches gilt für den sofortigen Strukturwandel vom Gewerbe hin zur Land- und Forstwirtschaft.
3. Übergangsregelung
Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der Richtlinienregelung in R 15.5 EStR 2008 ergeben, kann die Richtlinienregelung für diejenigen Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen.
4. Schlussbestimmungen
Die BMF-Schreiben vom 18.1.2010 (BStBl I S. 46) und vom 27.5.2011 (BStBl I S. 561) werden mit Wirkung vom 31.12.2011 aufgehoben.
BMF, Schreiben v. 19.12.2011, IV D 4 - S 2230/11/10001
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