Seit dem 1.1.2012 hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder auf eine neue Grundlage gestellt: Das Einkommen des Kindes ist nicht mehr zu prüfen, dafür kann eine allzu ausgeprägte Erwerbstätigkeit jetzt zum Verlust von Kindergeld und Kinderfreibeträgen führen.

Wie mit dem neugeschaffenen Regelwerk umzugehen ist, erklärt das Bundeszentralamt für Steuern in einem aktuellen Schreiben.

Der Gesetzgeber hat die Einkommensgrenze für volljährige Kinder i. H. v. 8.004 EUR mit dem  Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I S. 2131) abgeschafft. Ab dem 1.1.2012 können Kinder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge entfällt. Kinder werden künftig grundsätzlich bis zum Abschluss ihrer erstmaligen Berufsausbildung bzw. ihres Erststudiums berücksichtigt. Auch darüber hinaus können sie (bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres) anerkannt werden, sofern sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgehen. Zulässig sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (i. S. d. §§ 8, 8a SGB IV) – sie beeinträchtigen die steuerliche Anerkennung als Kind also nicht.

BZSt äußert sich zur neuen Rechtslage

Nachdem sich bereits das BMF mit Schreiben vom 7.12.2011 intensiv mit dem neuen Regelwerk des § 32 EStG auseinandergesetzt hat, meldet sich nun auch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu Wort. Mit Schreiben vom 20.12.2011 greift das Bonner Amt etliche Einzelfragen auf, die sich aus der Anwendung der Neuregelungen ergeben. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Einstieg in die Prüfung der Erwerbstätigkeit

Die Prüfung der Erwerbstätigkeit ist in erster Linie bei volljährigen Kindern erforderlich, die ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (Kinder i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG). Die Erwerbstätigkeitsprüfung greift nach der Formulierung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zeitlich erst „nach Abschluss einer erstmalige Berufsausbildung und eines Erststudiums“. Das BZSt weist darauf hin, dass das vom Gesetzgeber verwendete „und“ als „oder“ auszulegen ist. Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen müssen somit nicht kumulativ erfüllt sein. Die Erwerbstätigkeitsprüfung ist bereits dann erforderlich, wenn das Kind entweder eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat.

Wann liegt eine Berufsausbildung vor?

Das BMF hatte sich bereits mit Schreiben vom 7.12.2011 für eine eng gefasste Definition des Begriffs der „Berufsausbildung“ in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeitsprüfung ausgesprochen und erklärt, dass unter eine solche Berufsausbildung nur öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildungsgänge fallen, die durch eine Prüfung abgeschlossen werden. Das BZSt macht sich diese eng gefasste Auslegung ausdrücklich zu Eigen.

Hinweis: Die von der Verwaltung vertretene (enge) Definition des Berufsausbildungsbegriffs führt dazu, dass die Prüfung der Erwerbstätigkeit nicht bereits nach dem Abschluss jedweder berufsqualifizierenden Maßnahme erforderlich wird. In die Erwerbstätigkeitsprüfung ist erst dann einzusteigen, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung den erhöhten Anforderungen der Verwaltung entspricht.

„Berufsausbildung“ versus „für einen Beruf ausgebildet“

Die eng gefasste Definition der Berufsausbildung für Zwecke der Erwerbstätigkeitsprüfung strahlt nach Auffassung des BZSt aber nicht auf andere Regelungsbereiche des § 32 EStG aus. Explizit bezieht sich das BZSt auf die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG, wonach ein volljähriges Kind bis zum Abschluss des 25. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt wird, wenn es „für einen Beruf ausgebildet wird“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach Auffassung des BZSt weiterhin großzügiger auszulegen als die Berufsausbildung i. S. d. Erwerbstätigkeitsprüfung. Diese Sichtweise entspricht der Auffassung des BMF (vgl. Tz. 2.3 des Schreibens vom 7.12.2011). So fällt z. B. ein Praktikum weiterhin unter das Tatbestandsmerkmal „für einen Beruf ausgebildet“ (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG), stellt aber noch keine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. Deshalb macht ein abgeschlossenes Praktikum noch keinen Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung erforderlich.

Steuerliche Berücksichtigung eines Kindes trotz Erwerbstätigkeit

Nach § 32 Abs. 4 Sätze 2, 3 EStG führt eine Erwerbstätigkeit des Kindes von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit grundsätzlich zum Wegfall der kindbedingten Vergünstigungen. Das BMF hatte allerdings mit Schreiben vom 7.12.2011 erklärt, dass eine vorübergehende Ausweitung der Beschäftigung auf über 20 Wochenstunden (für maximal 2 Monate) möglich ist, soweit die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit weiterhin nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Das BZSt weist daraufhin, dass der Kindergeldanspruch nicht für das komplette Jahr entfällt, sofern das Kind nur wegen der vorübergehenden Ausweitung der Beschäftigung (z. B. während der vorlesungsfreien Zeit) auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden kommt. In diesem Fall entfällt der Kindergeldanspruch nur für den Zeitraum der vorübergehenden Ausweitung, so das BZSt.

Verfahrensrechtliche Hinweise

Nach § 70 Abs. 4 EStG a. F. darf eine Kindergeldfestsetzung geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Einkommensprognose nachträglich als falsch herausstellt und das Kind die Einkommensgrenze überschritten hat. Die Vorschrift wurde ab dem 1.1.2012 aufgehoben und geht auf die bis zum 31.12.2011 erforderlich gewesene Einkommensprüfung zurück. Das BZSt weist darauf hin, dass § 70 Abs. 4 EStG für Anspruchszeiträume vor 2012 weiter anzuwenden ist. Somit kann die Familienkasse auch noch in 2012 eine Kindergeldfestsetzung für Altjahre (z. B. 2011) aufheben, sofern das Einkommen des Kindes im Rückblick über der Einkommensgrenze liegt.

Nach Auffassung des BZSt kann die Familienkasse eine bestandskräftige Ablehnung bzw. Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für 2011 ebenfalls noch über § 70 Abs. 4 EStG korrigieren, wenn die in 2011 erfolgte Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 EUR auf 1.000 EUR nachträglich dazu führt, dass das Kind die Einkommensgrenze unterschreitet.

Einzelfragen

Das BZSt weist ergänzend darauf hin, dass ein Kindergeldanspruch bereits dann für einen kompletten Kalendermonat besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Sätze 1 – 3 EStG an nur einem einzigen Tag dieses Monats erfüllt sind.

Hinweis:

Das BZSt greift viele Einzelfragen auf, die für die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder ab 2012 relevant sind. Zusammen mit dem BMF-Schreiben vom 7.12.2011 bietet sich dem Rechtsanwender ein gutes Rüstzeug, um sich in der neuen Rechtslage zurecht zu finden.

Der Wegfall der Einkommensprüfung erspart Eltern, Finanzämtern und Familienkassen künftig zwar viel Arbeit – von einer bedingungslosen Vereinfachung kann in Anbetracht der neu geschaffenen Erwerbstätigkeitsprüfung aber nicht gesprochen werden. Dennoch ist die Neuregelung ein Schritt in die richtige Richtung: Während die frühere Einkommensprüfung die Mehrzahl der volljährigen Kinder erfasste, wird die neue Erwerbstätigkeitsprüfung erst nach Abschluss des Erststudiums bzw. der Erstausbildung erforderlich

BZSt v. 20.12.2011, St II 2 – S 2282-PB/11/00002; BMF, Schreiben v. 7.12.2011, IV C 4 – S – 2282/07/0001-01