BMF: Vordruckmuster für die Sammelliste für Wohnungsbauprämien

Der Vordruck der Sammelliste kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.

Nach § 4b Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.1997 (BGBl I S. 2678), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2014 (BGBl I S. 1042), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten. Nach Abschn. 13 Abs. 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien 2002 kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.11.2001 (IV C 5 - S 196134/01, BStBl I S. 893).

BMF, Schreiben v. 8.9.2014, IV C 5 - S 1961/14/10001

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