
Der Vordruck der Sammelliste kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.
Nach § 4b Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.1997 (BGBl I S. 2678), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2014 (BGBl I S. 1042), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten. Nach Abschn. 13 Abs. 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien 2002 kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.11.2001 (IV C 5 - S 196134/01, BStBl I S. 893).
BMF, Schreiben v. 8.9.2014, IV C 5 - S 1961/14/10001