Das BMF bezieht Stellung zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG, die beim Betriebsstättenfinanzamt kostenfrei eingeholt werden kann.
Zur Absicherung ihrer lohnsteuerlichen Pflichten können Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beantragen.
In dem BMF-Schreiben werden vor allem folgende Fragen geklärt:
- Wer ist zur Anrufungsauskunft berechtigt?
- Welches Finanzamt ist zuständig?
- Was ist bezüglich der Form zu beachten?
- Welche Rechtsvorschriften sind anwendbar?
- Wie steht es um Bindungswirkung und gerichtliche Überprüfung?
BMF, Schreiben v. 12.12.2017, IV C 5 - S 2388/14/10001.