Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit
Nach der BFH-Rechtsprechung müsse Streuerpflichtige bei Direktinvestitionen hinsichtlich einer in einem Drittstaat ansässigen Zwischengesellschaft nachweisen, dass es sich bei der gewählten Gestaltung nicht um eine künstliche Gestaltung handelt, um damit die Anwendung der §§ 7 - 14 AStG auszuschließen.
Anwendung des Entlastungsbeweises nach § 8 Absatz 2 AStG
Im Fall der Beteiligung an Gesellschaften, die in der EU ansässig sind, werde diese Nachweismöglichkeit durch § 8 Abs.2 AStG konkretisiert. Bei Beteiligung an Gesellschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, sei die Vorschrift beim Vorliegen von weiteren Voraussetzungen darüber hinaus ebenfalls sinngemäß anzuwenden. Dies gelt auch für in der EU ansässige Kapitalanlagegesellschaften i. S. d. § 7 Abs. 6 AStG; die Kapitalverkehrsfreiheit gehe der Anwendung des § 21 Abs. 21 Satz 3 AStG (zeitliche Einschränkung für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2012) vor.
Der Steuerpflichtige müsse dazu nachweisen, dass die Zwischengesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Aufnahmestaat nachgeht. Das BMF erläutert, was hierzu im Einzelnen erforderlich ist.
Anforderungen an die Amtshilfe in Drittstaatenfällen
Ist dieser Nachweis erbracht, kann laut BMF eine Anwendung der §§ 7 - 14 AStG in Drittstaatensachverhalten nur dann unterbleiben, wenn darüber hinaus rechtliche, insbesondere vertragliche Verpflichtungen des Drittstaates gegenüber den deutschen Steuerbehörden bestehen, die es tatsächlich ermöglichen, gegebenenfalls die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen.
Das BMF-Schreiben ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.
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