Mit freiwilligen Rentenbeiträgen Rentenansprüche sichern
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können im Jahr 2013 rückwirkend für das Jahr 2012 noch bis zum 2.4.2013 gezahlt werden. Ist diese Frist versäumt, können freiwillige Beiträge als „außerordentliche Nachzahlung“ nur unter streng festgelegten Kriterien nachentrichtet werden.
Fehlende Rentenzeiten ergänzen
Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen können Wartezeiten erfüllt und Rentenanwartschaften aufrechterhalten oder erhöht werden. So kann ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch freiwillige Beiträge gesichert werden.
Wer kann freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen?
Die freiwillige Rentenversicherung ist für Deutsche im In- und Ausland und Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland möglich. Sie kann für Zeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres an durchgeführt werden, längstens bis zum Bezug einer vollen Altersrente.
Der Antrag auf freiwillige Versicherung ist bei dem Versicherungsträger zustellen, der das maschinelle Beitragskonto führt. Zuständig können folgende Rentenversicherungsträger sein:
· die Deutsche Rentenversicherung Bund,
· der jeweilige Regionalträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) oder
· die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Höhe der freiwilligen Beiträge
Bei einer Nachzahlung kann die Beitragshöhe flexibel gewählt werden. Für das Jahr 2012 muss der monatliche Beitrag lediglich zwischen dem Mindestbeitrag von 88,20 EUR und dem Höchstbeitrag von 1.097,60 EUR liegen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 10004800 oder online.
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