Hauptberuflich Selbstständig: Beurteilung neu geregelt

Das GKV-Versorgungsgesetz räumt auf. Seit Inkrafttreten am 23.7.2015 gilt: Per gesetzlicher Vermutung wird geregelt, dass selbstständig Tätige mit einem Beschäftigten als „hauptberuflich erwerbstätig“ gelten.

Kennen wir das nicht schon? Die Antwort ist: Ja! Das BSG kassierte diese gelebte Verwaltungspraxis schon einmal am 29.02.2012 ein. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) beugten sich der Entscheidung. Die Arbeitgeberfunktion hatte danach kein Alleinstellungmerkmal mehr.

Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit

Nun ist es wieder anders. Seit 23.7.2015 gibt es die neuen Grundsätzlichen Hinweis, die bei der Beurteilung Unterstützung bieten:

Soweit Personen im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit einen Arbeitnehmer regelmäßig geringfügig oder mehr als geringfügig beschäftigen, greift wieder die alte „gesetzliche Vermutung“.

Die Rechtsfolge: Ein Ausschluss aus der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5 SGB V.

Hinweis: Werden mehrere Minijobber beschäftigt, ist deren Arbeitsentgelt zu addieren. Wird die Grenze von als 450 EUR überschritten, greift die gesetzliche Vermutung.

Ist diese generalisierende Annahme widerlegbar?

Erscheint jedoch die Annahme der „Arbeitgeberstellung“ als nicht gerechtfertigt, kann auf eine Einzelfallprüfung bestanden werden.

Wichtig: Hauptberuflich ist diese Erwerbstätigkeit nur dann, soweit diese von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt.

Gesamtverhältnisse des nebenberuflichen Erwerbstätigen entscheidend

Es gibt Konstellationen, die zu klaren Ergebnissen der „nicht hauptberuflichen Selbständigkeit“ führen. Der Selbständige ist:

  • als Arbeitnehmer ist in Vollzeit tätig

=> Grds. keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit

  • als Arbeitnehmer mit mehr als 20 Wochenstunden tätig. Das Entgelt übersteigt ½ der mtl. Bezugsgröße (2015 = 1.417,50 Euro)

=> Grds. keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit

Erwerbstätiger übt reine selbstständige Tätigkeit aus

Es gibt Konstellationen, die zu klaren Ergebnissen der „hauptberuflichen Selbständigkeit“ führen. Der Selbständige arbeitet:

  • mehr als 30 Wochenstunden. Das Einkommen ist Haupteinnahmequelle

=> hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ist anzunehmen


  • mehr als  20, aber weniger als 30 Wochenstunden. Das Einkommen ist Haupteinnahmequelle und beträgt mehr als ½ der mtl. Bezugsgröße (2015 = 1.417,50 Euro)

=>   hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ist anzunehmen

Die Rechtsfolge daraus lässt sich leicht ableiten: Es besteht kein Versicherungsschutz aus der abhängigen  Beschäftigung heraus.

Lesen Sie  die näheren Erläuterungen im Gemeinsamen Rundschreiben v. 23.7.2015: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit


Schlagworte zum Thema:  Selbstständige Arbeit, Versicherungspflicht