SGB II: Kein Leistungsanspruch bei Verlust des Freizügigkeitsrechts
Bei den Antragstellern handelte es sich um eine rumänische Familie, die Ende 2016 nach Deutschland eingereist war. Anfang 2019 stellte die Ausländerbehörde den Verlust ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU fest, setzte eine Frist zur Ausreise und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhoben die Antragssteller Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Jobcenter lehnt Weiterbewilligungsantrag ab
Die Antragsgegnerin (Jobcenter) lehnte daraufhin den Antrag auf Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen ab. Auf ihre Beschwerde hin hat das LSG die Ablehnung nun bestätigt, den gegenteiligen Beschluss des SG Dortmund korrigiert und die beigeladene Kommune verpflichtet, für die Dauer eines halben Jahres Leistungen nach dem AsylbLG zu zahlen.
Kein gewöhnlicher Aufenthalt aufgrund Verlustfeststellung
Die Antragsteller hätten infolge der Verlustfeststellungen keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II, so der 19. Senat. Auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung u.a. des 21. Senates (Beschluss vom 10.12.2018, L 21 AS 959/18 B ER) halte er an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest (Beschluss vom 14.11.2018, L 19 AS 1434/18 B ER).
Suspensiveffekt der Klage lässt rechtmäßigen Aufenthalt nicht wiederaufleben
Zwar seien die Verlustfeststellungen aufgrund der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht bislang nicht bestandskräftig geworden. Der Suspensiveffekt der Klage nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO gegen eine Verlustfeststellung lasse den rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund der Freizügigkeitsvermutung aber nicht wiederaufleben. Er mache vielmehr nur die Durchsetzung der kraft Gesetzes entstehenden Ausreisepflicht durch eine Abschiebung unzulässig. Das Rechtsmittel hemme nicht die Ausreisepflicht selbst, sondern nur deren Durchsetzung. Die in den Verlustfeststellungen getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer Freizügigkeitsberechtigung der Antragsteller einschließlich der hiermit verbundenen Rechtsfolgen seien daher im sozialrechtlichen Verfahren als gegeben hinzunehmen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Feststellungen obliege ausschließlich den Verwaltungsgerichten.
Hinweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.2.2020, L 19 AS 2035/19 B ER
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
698
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
644
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
5991
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
564
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
410
-
Widerspruch per einfacher E-Mail ist unwirksam
360
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
282
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
244
-
BAföG: Bundesrat billigt höhere Bedarfssätze
236
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
217
-
Verschwiegene Schöffenbezüge führen zur Rückzahlung
08.10.2024
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
04.10.2024
-
Der vergessene Heimbewohner: Und doch kostenloser ÖPNV
30.09.2024
-
Arbeitgeber trägt Risiko für rechtzeitige Anzeige von Kurzarbeit
19.09.2024
-
Klage auf zusätzlichen Inflationsausgleich abgewiesen
17.09.2024
-
BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld
18.07.2024
-
Immer mehr Menschen beziehen im Alter Grundsicherung
16.07.2024
-
BAföG: Bundesrat billigt höhere Bedarfssätze
05.07.2024
-
Kaum Fortschritte bei der Kindergrundsicherung
04.07.2024
-
Corona-Soforthilfe aus USA gilt als Einkommen im Sozialhilferecht
12.06.2024