Kein Kita-Platz: Eltern können auf Tagesmutter verwiesen werden
Nach einem Verwaltungsgerichtsurteil wurde die Stadt Köln verpflichtet, einem unter 3 Jahre alten Antragsteller vorläufig einen Kita-Platz zuzuweisen. Entsprechend dem Wunsch seiner Eltern sollte das Kind in einer der in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen Kindertagesstätte untergebracht werden.
Nach richterlicher Begründung des Verwaltungsgerichts sei der ab dem 1.8.2013 bestehende Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung weder dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln einen Platz in einer 5,8 km von der Wohnung entfernt gelegenen Kindertagesstätte zugewiesen habe, noch dadurch, dass ein Platz bei einer wohnortnahen Tagesmutter angeboten worden sei (s. News v. 22.7.2013).
Eltern haben die Wahl: Kindertagesstätte oder Tagesmutter
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss v. 14.8.2013 ( 12 B 793/13) die vorinstanzliche Entscheidung geändert. Die OVG-Richter begründeten, dass Eltern eines unter 3 Jahre alten Kindes zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen könnten. Aber nur, wenn auch eine Wahl der Kindertagesbetreuung tatsächlich möglich ist.
Kapazitätsgrenze der Kindertagesstätte muss akzeptiert werden
Dem Elternwunsch müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuung schlicht kein Platz mehr vorhanden sei. Stehe ein freier Platz statt in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte nur bei einer Tagesmutter und zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Es bestehe kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung in der Kindertagesstätte.
Keine Pauschalbeurteilung bezüglich der zumutbaren Entfernung der U3-Betreuung
Das OVG Nordrhein-Westfalen äußerte sich nicht zur Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass in Ballungsräumen sei eine über 5 Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kindertagesstätte nicht mehr als wohnortnah zu qualifizieren sei. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass eine "pauschalierende Regelbeurteilung" nicht ausreicht, wenn geprüft wird, ob die Entfernung der Kinderbetreuung zur Wohnung des Kindes in der U3-Betreuung zumutbar ist. Die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheiden über die Zumutbarkeit der Entfernung zur Kindertagesbetreuung.
Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen ist unanfechtbar.
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