Kindertagesbetreuung: Wohnortnaher Kita-Platz

Das Kölner Verwaltungsgericht ist der Meinung, dass Eltern Anspruch auf einen "wohnortnahen" Kita-Platz haben. Ist dieser mehr als 5 Kilometer entfernt, sei das nicht mehr gewährleistet. Der Deutsche Städtetag meint, so ein Betreuungsplatz kann nicht immer bereitgestellt werden.

Ab 1. August gilt bundesweit ein Rechtsanspruch auf Betreuung für Kleinkinder. Die Spannung steigt, ob die Zahl der Kita-Plätze vor allem in größeren Städten ausreicht. Die Entscheidung eines Kölner Gerichts sorgt für Wirbel.

Rechtsanspruch auf wohnortnahen Kita-Platz  

Die Kommunen können Betreuungsplätze für ein- und zweijährige Kinder nach Einschätzung des Deutschen Städtetags nicht immer in Wohnortnähe bereitstellen. Das gelte vor allem in der Übergangszeit ab Einführung des Rechtsanspruchs für diese Altersgruppe zum 1.8.2013, erklärte der Städtetag. Er reagierte damit auf eine Eilentscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts. Dieses sieht den Rechtsanspruch auf einen "wohnortnahen" Kita-Platz für Ein- und Zweijährige nicht mehr gewährleistet, wenn dieser in der Stadt mehr als 5 Kilometer entfernt liegt. Die Entscheidung betrifft 2 Einzelfälle.

Wahl zwischen Kita und Tagespflege nicht gewährleistet

Das Gericht hatte am Donnerstag zugleich entschieden, dass man Eltern nicht auf einen Platz bei einer Tagesmutter verweisen kann, wenn sie für ihr Kind ausdrücklich eine Betreuung in einer Kita wünschen. Dazu erklärte Städtetags-Hauptgeschäftsführer Stephan Articus einschränkend: "Auch die Wahl zwischen Kita und Tagespflege kann nicht immer gewährleistet werden, wird bei bestehenden Alternativmöglichkeiten aber berücksichtigt."

Arbeitsplatznahe Kita-Betreuung

Die Städte seien bemüht, wohnortnahe - oder auf Elternwunsch arbeitsplatznahe Kita-Betreuung zu ermöglichen. Das werde aber nicht immer gelingen. Grundsätzlich achte man auf hohe Qualität der Betreuung. U3-Betreuungsangebote in Kitas und Tagespflege seien gleichwertig.

Wohnortnahe Kindertagesbetreuung

Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass die viertgrößte deutsche Stadt 2 Kleinkindern ab August einen Platz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung bereitstellen müsse. Es gebe einen Anspruch auf wohnortnahe Betreuung - die Grenze der Wohnortnähe sei in der Stadt bei einer Entfernung von mehr als 5 Kilometern aber überschritten (19 L 877/13). Eine Stadt-Sprecherin sagte, die Entscheidung werde geprüft. Über eine mögliche Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster sei noch nicht entschieden.

Rechtsanspruch auf Kita-Platz

Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ein- und zweijährige Kinder tritt am 1.8.2013 bundesweit in Kraft. Für Kinder ab 3 Jahren gibt es bereits einen solchen Rechtsanspruch.

Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) hatte jüngst mitgeteilt, eine ausreichende Versorgung mit U3-Plätzen könne nahezu überall gewährleistet werden. Ob es auch genug Erzieher gibt, wurde von der Bundesagentur für Arbeit und dem Deutschen Kinderschutzbund bezweifelt (s. unsere News vom 11.7.2013).

dpa
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