Hartz IV-Empfänger: Attest ab 4. Krankheitstag

Die Jobcenter wollen schärfere Kontrollen bei kranken Hartz IV-Empfängern einführen. Wer häufig erkrankt, muss sich beim Gutachter vorstellen. Schutz vor Sanktionen: die Pflichten erfüllen. Doch welche gelten?

Häufig kranke Hartz IV-Empfänger müssen sich auf schärfere Kontrollen gefasst machen. Seit dem 1.4.2013 müssen Jobcenter den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten. Einen entsprechenden Pressebericht bestätigte die Bundesagentur für Arbeit (BA) am 8.4.2013. Um Leistungskürzungen zu entgehen, sollten Hartz IV-Empfänger ihre Pflichten kennen.

Wie schnell muss ein Hartz IV-Empfänger eine Krankheit melden?

«Hartz IV-Empfänger haben bei Krankheit im Prinzip die gleichen Pflichten wie Arbeitnehmer», sagt Martin Schafhausen, Fachanwalt für Sozialrecht in Frankfurt. Auch sie brauchen bei Krankheit ein Attest vom Arzt (§ 56 SGB II). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Jobcenter spätestens am 4. Tag der Krankheit vorliegen.

Ist ein Empfänger z. B. ab Montag krank, muss das Attest spätestens am Donnerstag im Jobcenter vorliegen. Aber Vorsicht: Es reicht nicht aus, das Attest erst am Donnerstag abzuschicken.

Aus welchen Gründen - außer Krankheit - darf ein Hartz IV-Empfänger einen Vorstellungstermin absagen?

Es gibt nur sehr wenige triftige Gründe, erläutert Nathalie Oberthür, Fachanwaltin für Arbeitsrecht. Eine Absage sei zulässig, wenn etwa das Kind krank ist und keine anderweitige Betreuung organisiert werden kann. Ein weiterer Grund könne der Tod eines nahen Angehörigen sein.

Bei häufiger Krankheit soll ein Gutachter eingeschaltet werden. Was bedeutet das konkret?

Der MDK soll die Arbeitsunfähigkeit überprüfen. Im Zweifel muss der Hartz IV-Empfänger sich dann von einem Arzt untersuchen lassen, den nicht er selbst, sondern der MDK ausgesucht hat, erklärt Schafhausen. Wichtig zu wissen: Der ärztliche Gutachter kommt nicht zu Betroffenen nach Hause. Die kranken Leistungsbezieher werden zum MDK eingeladen, ergänzt Oberthür.

dpa