Das Gesetz unterscheidet die Zuständigkeit für Leistungen von der für andere Aufgaben.[1]

Der richtige Ansprechpartner für Leistungen nach dem SGB VIII ist zunächst dort zu finden, wo die Eltern bzw. die jungen Volljährigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.[2]

Das Gesetz regelt detailliert[3]

alle denkbaren Konstellationen, z. B. wenn die Eltern getrennt leben oder das Kind nicht bei den Eltern lebt.

Für bestimmte Aufgaben, z. B. das Vormundschaftswesen, trifft das SGB VIII spezifische Regelungen.[4]

 
Hinweis

Erstversorgung

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder bleibt der zuständige örtliche Träger untätig, gibt es eine Pflicht zum vorläufigen Handeln ("Erstversorgung").[5]

 
Hinweis

Zuständigkeit nicht disponibel

Die Regelungen des SGB VIII zur Zuständigkeit sind nicht disponibel, können also nicht zwischen den Verwaltungsträgern ausgehandelt werden. Auch das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten vermag die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit nicht zu umgehen, denn es richtet sich nur an den örtlich zuständigen Träger.[6] Der Landesgesetzgeber darf nach den Vorschriften des Grundgesetzes zur Einrichtung von Behörden landesspezifische Regelungen treffen.[7]

[1] §§ 86 bis 86d SGB VIII einerseits, §§ 87 bis 87e SGB VIII andererseits.
[6] Hessischer VGH, Beschluss v. 10.1.2017, 10 B2923/16.

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