Begriff

Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt ist. Sie beträgt 2 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Vorversicherungszeit für Pflegeleistungen ist § 33 Abs. 2 SGB XI. Regelungen zur Vorversicherungszeit für den Anspruch auf Pflegeleistungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 14.11.2023).

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