Bezieher einer beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung sind als solche von vornherein nicht versicherungspflichtig und können daher auch nicht versicherungsfrei sein. Das heißt, dass Versicherungspflicht – mit Ausnahme der Krankenversicherung als Rentner – immer dann besteht, wenn einer der Tatbestände des § 5 Abs. 1 SGB V vorliegt.
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