Bei einem unehelichen Kind steht das Sorgerecht grundsätzlich allein der Mutter zu. Es sei denn, sie hat mit dem Vater vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt abgegeben. Die gemeinsame elterliche Sorge geht auf beide Elternteile über, wenn die Eltern

  • später eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben oder
  • einander heiraten.
 
Hinweis

Stärkung der Rechtstellung des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Lehnt die Mutter eine gemeinsame Sorge ab, gibt es nach dem Gesetzeswortlaut für den Vater keine rechtliche Möglichkeit, die Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Regelung erklärten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte[1] und das Bundesverfassungsgericht[2] für verfassungswidrig. Die Eltern- und Menschenrechte des Vaters würden nach Auffassung der Richter unverhältnismäßig verletzt werden. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung kann der Vater eine Entscheidung des Familiengerichts beantragen, wenn die Mutter der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt. Das Familiengericht überträgt das gemeinsame Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

[1] EGMR, Urteil v. 3.12.2009, Beschwerdenummer 22028/04.

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