Rz. 69

Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Spendenempfängers

  • das an den Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie
  • die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

auf Antrag zu erstatten (vgl. § 3a Abs. 2 EFZG). Eine Begrenzung der Höhe des Erstattungsanspruchs ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers besteht unabhängig von der Anzahl der in seinem Betrieb Beschäftigten.

 

Rz. 70

Wenn der Spendenempfänger nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern im Rahmen einer Krankenvollversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, übernimmt das private Krankenversicherungsunternehmen die Kostenerstattung für das fortgezahlte Arbeitsentgelt in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. Im Falle eines beihilfeberechtigten Organempfängers (Versicherung im Beihilfeergänzungstarif) erstattet das private Krankenversicherungsunternehmen das fortgezahlte Arbeitseinkommen also zu dem Prozentsatz, der im Versicherungsvertrag als Erstattungssatz vereinbart wurde. Der restliche Anteil des Arbeitseinkommens wird dem Arbeitgeber von der zuständigen Beihilfestelle erstattet. Wird die Absicherung des Organempfängers im Krankheitsfall ausschließlich durch eine private Krankenversicherung sichergestellt, erstattet das Versicherungsunternehmen das fortgezahlte Arbeitsentgelt vollständig. Etwaige vom Organempfänger vertraglich vereinbarte Selbstbehalte werden bei der Erstattung des Arbeitseinkommens nicht berücksichtigt. Diese Regelung entspricht der Selbstverpflichtung des Verbands der Privaten Krankenversicherung vom 9.2.2012 (Text vgl. Rz. 81). In dieser Selbstverpflichtung werden im Übrigen die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht explizit genannt. Die erklärte Absicht, alle geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten, umfasst aber letztlich auch diese Beiträge. Eine Erstattung an den Arbeitgeber erfolgt an Stelle der Erstattung des Verdienstausfalls, wenn der Organspender aufgrund eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber keinen Verdienstausfall erleidet (BT-Drs. 17/9773 S. 34).

 

Rz. 71

Zwecks Durchsetzung des Erstattungsanspruchs hat der Spender gegenüber seinem Arbeitgeber eine unaufgeforderte Mitwirkungspflicht; er hat alle für den Erstattungsanspruch notwendigen Fakten zu nennen bzw. durch Dokumente zu beweisen. Hierzu zählt z. B.

  • die Aushändigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Angabe der Dauer der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit; dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat er eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen (§ 5 EFZG);
  • die Angabe der Personalien des Spendenempfängers mit Angabe von dessen zuständigen Krankenkasse.

Die Erstattungsansprüche sind von dem Arbeitgeber bei der Versicherung des Spendenempfängers anzumelden und zu beziffern. Dies erfolgt nicht im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG).

 

Rz. 72

Erfolgt aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Vereinbarungen eine länger als 6-wöchige Entgeltfortzahlung, kann die Erstattung nach § 3a Abs. 2 EFZG nur bis zur Dauer von maximal 6 Wochen geltend gemacht werden. Eine weitergehende Erstattung von geleisteten Entgeltfortzahlungen durch die Krankenkasse des Empfängers ist nicht möglich.

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