Rz. 34

Bieback, Die Beitragspflicht von Leistungen der Direktversicherung nur mit Kapitalzahlungen in der GKV, NZS 2019 S. 246.

Diehm, Änderungen im Beitragsrecht durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz, NZS 2020 S. 256.

Dünn, Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, RVaktuell 2017 S. 144.

Hager, Der Krankenversicherungsbeitrag bei Auszahlung einer vom Arbeitnehmer finanzierten Direktversicherung, NZS 2011, S. 801.

Rolfs, Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen betrieblicher Versorgungszusagen, NZS 2006 S. 617.

ders., Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen, KrV 2013 S. 45.

Sieben, Krankenversicherung der Rentner, ErsK 2008 S. 151.

Waltermann, Sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer Kapitalisierung betrieblicher Versorgungsbezüge, NZA 2007 S. 781.

Wenner, Volle Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten sind rechtens, SozSich 2008 S. 155.

 

Rz. 35

Die Berücksichtigung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags von Rentner-Pensionären ist verfassungsgemäß:

BVerfG, Beschluss v. 6.12.1988, 1 BvL 18/84.

Da alle Bezieher von anderen Einnahmearten als Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen hinsichtlich der Höhe der in der Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge gleich behandelt werden, liegt in der Nichtgewährung des reduzierten Beitragssatzes (vgl. § 248 Abs. 1 und 2) bei freiwillig versicherten Rentnern mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor:

BVerfG, Beschluss v. 3.2.1993, 1 BvR 1920/92.

Die Versorgungsbezüge oder deren Beitragspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze sind bei der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 nicht zu berücksichtigen:

BSG, Urteil v. 21.9.1993, 12 RK 39/91.

Versorgungsbezüge unterliegen mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht. Eine geringere Auszahlung infolge Aufrechnung, Abtretung, Pfändung oder Auszahlung an unterhaltsberechtigte Dritte mindert die Beitragspflicht nicht:

BSG, Urteil v. 21.12.1993, 12 RK 47/91.

In der Krankenversicherung bleiben Versorgungsbezüge auch insoweit beitragspflichtig, als sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an den geschiedenen Ehepartner abgetreten worden sind:

BSG, Urteil v. 21.12.1993, 12 RK 28/93; vgl. dazu Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 22.2.1995, 1 BvR 117/95.

Es ist nicht verfassungswidrig, dass freiwillig krankenversicherte Ruhestandsbeamte aus ihrem Ruhegehalt Beiträge nach dem vollen Beitragssatz entrichten müssen, sofern sie nicht Ende 1992 einen Anspruch auf Beitragsermäßigung nach Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 248 Abs 2 SGB V) hatten:

BSG, Urteil v. 26.6.1996, 12 RK 12/94, Urteilsanmerkung von Wallerth, in: SGb 1997 S. 425.

Die Streichung des § 248 Abs. 2 durch Art. 1 Nr. 138 Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) war mit Verfassungsrecht vereinbar:

BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13.12.2002, 1 BvR 1660/96.

Die vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Kapitalleistung einer Unterstützungskasse ist nicht beitragspflichtig (Fortführung von BSG, Urteil v. 30.3.1995, 12 RK 10/94, und v. 26.3.1996, 12 RK 21/95). Im thematischen Anwendungsbereich von § 229 SGB V ist die Anwendbarkeit von § 14 SGB IV in allen Zweigen der Sozialversicherung ausgeschlossen:

BSG, Urteil v. 25.8.2004, B 12 KR 30/03 R.

Die ab 1.1.2004 angeordnete Anwendung des (vollen) allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen verstößt nicht gegen Verfassungsrecht:

BSG, Urteil v. 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R.

Auch bei freiwillig Versicherten ist der Beitragssatz auf den Zahlbetrag, und nicht nur auf den "Ertragsanteil", von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden:

BSG, Urteil v. 21.9.2005, B 12 KR 12/04 R.

Die Verdoppelung der Krankenversicherungsbeiträge aus den Versorgungsbezügen mit der Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes durch § 248 Abs. 1 SGB V i. d. F. des Art. 1 Nr. 148a GMG v. 14.11.2003 ist nicht verfassungswidrig. Die unterschiedliche Beitragslast bei Versorgungsbezügen einerseits und Arbeitsentgelt sowie Renten andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt verletzt, dass die Erhebung von Beiträgen bei versicherungspflichtigen Rentnern nach dem (vollen) allgemeinen Beitragssatz und nicht nach einem ermäßigten Beitragssatz erfolgt. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass für Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte weiterhin nur der halbe allgemeine Beitragssatz gilt. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Heranziehung der Versicherten mit vollen Beiträgen aus Versorgungsbezügen nicht verletzt:

BSG, Urteil v. 10.5.2006, B 12 KR 7/05 R.

Leistungen aus Direktversicherungen, die ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen wurden, sind auch insoweit als Versorgungsbezug beitragspflichtig, als sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers während oder nach Ende des Arbeitsverhältnisses beruhen. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dabei unerheblich...

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