Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 3 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (1. MPG-ÄndG) v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2005) ist Abs. 2 Satz 1 ab 12.8.1998 neu gefasst worden, so dass nunmehr der allgemeine Beitragssatz in Fällen der sog. Anwartschaftsversicherung (§ 240 Abs. 4a) anzuwenden ist. Die zuvor in Satz 1 vorgeschriebene Berücksichtigung des KVdR-Finanzierungsanteils beim ermäßigten Beitragssatz war seit 1995 durch die Einführung des Risikostrukturausgleichs überholt.

Durch Art. 1 Nr. 162, Art. 46 Abs. 8 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 die Abs. 3 und 4 angefügt.

Mit Art. 2 Nr. 29b, Art. 46 Abs. 10 GKV-WSG wird die Vorschrift ab 1.1.2009 dahingehend geändert, dass die bisherigen Abs. 1 und 2 aufgehoben, ein neuer Abs. 1 eingefügt und die Abs. 3 und 4 zu Abs. 2 und 3 werden. In dem dann neuen Abs. 3 wird die Verweisung auf § 241 geändert.

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