Rz. 15

Satz 3 nimmt Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Mutterschaftsgeld sowie Zeiten nach § 251 Abs. 1 von der Beitragspflicht komplett aus; Satz 3 geht insoweit über § 224 hinaus. Maßgeblich für die im Ergebnis beitragsfreie Zeit ist der Anspruch auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld, es muss nicht tatsächlich bezogen werden, ggf. anzuwendende Ruhensvorschriften (§ 49 Abs. 4 oder § 200 Abs. 4 RVO) setzen Satz 3 daher nicht außer Kraft. Für Zeiten, in denen Beiträge während einer medizinischen Rehabilitation nach § 251 Abs. 1 von einem Rehabilitationsträger für den Bezug von Übergangs-, Verletzten- oder Versorgungskrankengeld zu zahlen sind, ergibt sich aus der Logik des Gesetzes, dass die Leistung tatsächlich bezogen werden muss, andernfalls wären Beiträge nicht zu entrichten. Für die Zeit einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 aufgrund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung sind unabhängig von dem Bezug des Übergangsgeldes Beiträge nicht zu erheben. Über Abs. 2 bleibt jedoch die Beitragspflicht nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 unberührt, erfasst wird von Satz 3 lediglich das Arbeitseinkommen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.

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