Rz. 5

In Abs. 2 findet sich die Regelung des Besitzstandsschutzes für Versicherte, die nach § 45b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 a. F. Anspruch auf den erhöhten Betrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen hatten. Nach alter Gesetzesfassung hatten Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a a. F. erfüllen – bei denen also ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben war – je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von höchstens 104,00 EUR monatlich (Grundbetrag) oder 208,00 EUR monatlich (erhöhter Betrag). Durch den Wegfall des bisherigen § 45a sowie der damit zusammenhängenden Regelungen und die Einführung eines für alle Pflegebedürftigen einheitlichen Entlastungsbetrages in § 45b besteht für die Leistung eines erhöhten Betrages kein Bedürfnis mehr. Denn mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden die Belange von Versicherten mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nun – anstatt Sonderbestimmungen für sie vorzusehen – bereits im Rahmen der Einstufung in einen Pflegegrad mit einbezogen. Zudem sieht die Überleitungsvorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bei Versicherten mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die am 31.12.2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatten, den doppelten Stufensprung vor, um die Gleichstellung mit Pflegebedürftigen mit vorrangig körperlichen Beeinträchtigungen möglichst weitgehend zu verwirklichen. Hierdurch werden die Versicherten mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in Bezug auf ihre Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflegeversicherung bereits in großem Umfang besser gestellt. Daher bewirkt der Verlust des Differenzbetrages zwischen dem bisherigen erhöhten Betrag in Höhe von 208,00 EUR monatlich und dem neu eingeführten einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR monatlich – 83,00 EUR monatlich – bei ihnen regelmäßig keinen Wegfall von Leistungen.

 

Rz. 6

Sofern Versicherte trotz des doppelten Stufensprungs nach § 140 in Bezug auf einen der ihnen nach § 36 oder § 37 oder § 41 zustehenden Ansprüche nicht um mindestens jeweils 83,00 EUR monatlich besser stehen, so erhalten sie Besitzstandsschutz. Berechnet wird der zur Besitzstandswahrung zu zahlende Zuschlag aus der Differenz zwischen dem bisherigen erhöhten Betrag (208,00 EUR) und dem nach jeweils aktueller Fassung des § 45b Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Entlastungsbetrag. Der Zuschlag kann bei Erhöhung des Entlastungsbetrages daher entsprechend sinken. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Der monatliche Zuschlag kann ebenso wie der Entlastungsbetrag gemäß § 45b Abs. 2 flexibel innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen und der nicht verbrauchte Betrag ebenfalls in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (BT-Drs. 18/5926 S. 142). Versicherte, die nach dieser Vorschrift Anspruch auf einen Zuschlag auf den Entlastungsbetrag haben, sind gemäß § 141 Abs. 2 Satz 3 von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen hierüber schriftlich zu informieren; der Anspruch ist zu erläutern.

 

Rz. 7

Die Sätze 4 und 5 des Abs. 2 betreffen Bezieher von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Die entsprechende Geltung des § 45b Abs. 3 SGB XI nach Satz 4 bewirkt, dass der Zuschlag für die Leistungen des Sozialhilfeträgers anrechnungsfrei bleibt. § 141 Abs. 2 Satz 5 erweitert diesen Besitzstandsschutz für Bezieher von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, die keinen Zuschlag erhalten. Die Leistungserhöhungen nach dem SGB XI sollen bei Beziehern von ergänzender Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bei den Versicherten verbleiben, um eine faktische Absenkung des Leistungsniveaus zu vermeiden (BT-Drs. 18/9518 S. 80).

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