Rz. 2

§ 141 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung über das anwendbare Recht und die Überleitung in die Pflegegrade in § 140. Während § 140 die anwendbare Fassung des Gesetzes regelt, stellt § 141 sicher, dass keine pflegebedürftige Person nach erfolgter Überleitung geringere (Geld-)Leistungen erhält als vor dem 1.1.2017. Darüber hinaus enthält die Vorschrift Regelungen über den sozialversicherungsrechtlichen Besitzstandsschutz von Pflegepersonen. Zweck der Norm ist eine zusätzliche Absicherung des Prinzips der Vermeidung von Schlechterstellungen für mögliche und derzeit nicht oder noch nicht absehbare Konstellationen (BT-Drs. 18/5926 S. 141).

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