2.1 Wohngruppenzuschlag (Abs. 1)

 

Rz. 3

Bereits die zum 1.1.2015 vorgenommene Weiterentwicklung des Wohngruppenzuschlags (§ 38a) war mit einer inhaltsgleich in § 122 Abs. 3 a. F. normierten Besitzstandsregelung verknüpft, mit der bei Bewohnern einer Wohngruppe, die bereits zuvor den Wohngruppenzuschlag bezogen hatten, keine neue Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Pflegekassen erforderlich sein sollte. Zudem sollte kein Bewohner einer Wohngruppe einen Anspruch nach § 38a verlieren, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hatte (vgl. BT-Drs. 18/2909 S. 45).

2.2 Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (Abs. 2)

 

Rz. 4

Der Begriff der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote in § 45a ist zum 1.1.2017 aus Gründen der besseren Verständlichkeit durch den der Angebote zur Unterstützung im Alltag abgelöst worden (BT-Drs. 18/5926 S. 131). Abs. 1 schafft hinsichtlich der bereits nach Landesrecht anerkannten Angebote eine Übergangsregelung. Die Betreuungs- und die verschiedenen Entlastungsangebote können dabei wie bislang sowohl separat bestehen als auch von einem Anbieter als integriertes Angebot sowohl von Betreuung als auch von Entlastung konzipiert werden. Die bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zu den §§ 45a ff. nach dem jeweiligen Landesrecht bereits anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, niedrigschwelligen Entlastungsangebote und niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote gelten daher ab dem 1.1.2017 auch ohne neues Anerkennungsverfahren automatisch als nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag i. S. d. neuen § 45a. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen zu treffen (BT-Drs. 18/5926 S. 146).

2.3 Übertragbarkeit von Fördermitteln nach § 45b (Abs. 3)

 

Rz. 5

Abs. 3 verlängert zum einen den Übertragungszeitraum für nicht innerhalb des Übertragungszeitaums nach § 45b Abs. 2 bis zum Ende des Folgejahres verbrauchte Mittel. Des Weiteren enthält Satz 1 für die Mittel nach §45b Abs. 1 und 1a, die nach der Übertragbarkeitsregelung in §45b Abs. 2 in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung mit Ablauf des 30.6.2016 verfallen sind, eine neue Anspruchsgrundlage. Satz 2 ermöglicht den Einsatz der Mittel zur nachträglichen Kostenerstattung für bereits bezogene Leistungen. In beiden Fällen können an sich verfallene Mittel noch bis zum 31.12.2018 in Anspruch genommen werden. Hintergrund der Regelung ist das zum Zeitpunkt der Rechtsänderung noch nicht in allen Bundesländern gleichmäßig vorhandene Angebot an niedrigschwelligen Entlastungsangeboten (BT-Drs. 18/10210 S. 126 f., BT-Drs. 18/9518 S. 81).

2.4 Übertragbarkeit von Fördermitteln nach § 45c (Abs. 4)

 

Rz. 6

§ 45c Abs. 6 sieht die Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel vor. Seit 1.1.2017 enthält die genannte Vorschrift in ihrem Satz 3 für Länder, die ihre Fördermittel zu mindestens 80 % ausschöpfen, zur Förderung weiterer Maßnahmen die Möglichkeit, zusätzlich die Fördermittel abzurufen, die von den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften auch im Rahmen der Übertragung auf das Folgejahr noch nicht verbraucht worden sind. Damit soll die Ausschöpfung der Fördermittel verbessert werden. Diese Übertragbarkeit der Fördermittel auf Länder mit einer hohen Ausschöpfungsquote soll bereits unmittelbar ab dem 1.1.2017 greifen und auch die Mittel aus dem Jahr 2015 umfassen, die in das Folgejahr 2016 übertragen, aber bis zum Jahresende 2016 nicht ausgeschöpft worden sind (BT-Drs. 18/10210 S. 127).

2.5 Übergangsregelung zu § 13 Abs. 4 (Abs. 5)

 

Rz. 7

§ 13 Abs. 4 verpflichtet in der seit 1.1.2017 geltenden Fassung in Fällen, in denen Leistungen der Pflegeversicherung mit solchen der Eingliederungshilfe zusammentreffen, die Leistungsträger, mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Vereinbarungen über die Erbringung der Leistungen zu treffen. Um eine Überlastung der Verwaltung durch den verpflichtenden Abschluss solcher Vereinbarungen in allen Bestandsfällen abzuwenden, muss dies nur dann geschehen, wenn einer der Leistungsträger oder der Leistungsberechtigte es verlangt. Gleiches gilt für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung mit Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder der Kinder- und Jugendhilfe.

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