§ 72 Vorläufige Haushaltsführung

(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,

1.

um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen,

2.

um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2)[1] 1Der Vorstand hat seinen Beschluß unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluß des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung anzuzeigen. 2Bei der Bundesknappschaft bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; die Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Vom 28.11.2003 bis 31.12.2003:

(2) 1Der Vorstand hat seinen Beschluß unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluß des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung anzuzeigen. 2Bei der Bundesknappschaft und der Bundesanstalt für Arbeit bedarf der Beschluß der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.

Bis 27.11.2003:

(2) 1Der Vorstand hat seinen Beschluß unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluß des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung anzuzeigen. 2Bei der Bundesknappschaft und der Bundesanstalt für Arbeit bedarf der Beschluß der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.

[1] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.

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