[1]

§ 51c Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [2] [Bis 31.07.2006: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grundsätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzunehmen.

[1] § 51c eingefügt durch Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz). Aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010. Anzuwenden vom 01.01.2005 bis 10.08.2010.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anzuwenden ab 01.08.2006.

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