[1]
§ 51c Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [2] [Bis 31.07.2006: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grundsätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzunehmen.
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