Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Kostenübernahme der Entfernung einer Tätowierung mittels Laserbehandlung

 

Orientierungssatz

Eine Krankenkasse hat die Kosten der Entfernung einer Tätowierung auf dem rechten Schulterblatt mittels Laserbehandlung auch dann nicht zu übernehmen, wenn die Versicherte das Tattoo als entstellend empfindet und das Aussehen für sie eine psychische Belastung darstellt (vgl BSG vom 22.4.2015 - B 3 KR 3/14 R = SozR 4-2500 § 33 Nr 45

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Strittig ist die Übernahme der Kosten einer Entfernung einer Tätowierung auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin mittels Laserbehandlungen.

Die 1989 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.03.2014 gesetzlich krankenversichert.

Mit Schreiben vom 09.07.2015 - eingegangen bei der Beklagten am 13.07.2015 - beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten einer Laserbehandlung zur Entfernung einer Tätowierung. Dabei führte sie aus, sie leide seit Anfang 2015 unter schweren depressiven Störungen aufgrund eines mangelhaft ausgeführten Tattoos. Bereits wenige Tage nach der Tätowierung habe sie sich in psychologische sowie fachärztliche Behandlung begeben und lasse das Tattoo seither durch eine Laserbehandlung entfernen. Die Ärztin habe zu einem sofortigen Beginn der Behandlung geraten, da die Farbe mit höherer Wahrscheinlichkeit zu entfernen sei, wenn sie sich noch nicht mit dem Hautgewebe verbunden habe. Im Haut- und Laserzentrum in Heidelberg habe sie sich noch eine Zweitmeinung eingeholt. Die Entfernung der Tätowierung sei nicht kosmetischer sondern medizinischer Natur. Eine straf- sowie zivilrechtliche Prüfung des Falles habe ergeben, dass sie nicht mit einer Schadensersatzzahlung oder Kostenübernahme seitens des Tattoo-Studios rechnen könne. Sie legte dem Antrag ein Schreiben vom 30.01.2015 an das Tattoo Studio bei. In dem Brief führte die Klägerin aus, am Sonntag dem 25.01.2015 sei die Tätowierung erfolgt, nachdem am Freitag zuvor eine Vorbesprechung erfolgt sei. Auf ihrem rechten Schulterblatt habe sich bereits eine von ihr als nicht gut empfundene Tätowierung mit zwei chinesischen Zeichen befunden, um die sie Kirschblüten habe tätowieren lassen wollen. Sie habe bereits die Skizze kritisiert und sei davon ausgegangen, dass diese anders umgesetzt werde, ohne Farben und dunkle Konturen, wohingegen der Tätowierer der Auffassung gewesen sei, dass das alte Tattoo zu dunkel werde und mit dem neuen nicht zusammenpasse. Sie sei davon ausgegangen, dass das Motiv zumindest nach außen hin weich auslaufen werde und nur mit Schatten gearbeitet werde. Die ausgedruckte Vorlage für den Tätowierer fügte die Klägerin dem Antrag bei wie auch ein Foto der auf ihrem Schulterblatt aufgetragenen Orientierungsskizze sowie ein Foto mit dem fertigen Tattoo. Weiter legte sie ein Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 07.07.2015 bei, in dem angegeben wurde, sie habe sich am 15.06.2015 in der Sprechstunde vorgestellt. Aufgrund der Tätowierung sei es bei ihr zu einer erheblichen depressiven Symptomatik im Sinne einer schweren Depression gekommen. Sie leide unter depressiver Stimmung, Konzentrationsstörung, Schlafstörung und Grübelneigung und sei hierdurch im Alltag und im Berufsleben deutlich beeinträchtigt. Die Affektlabilität bestehe über große Teile des Tages. Eine regelmäßige ambulante Psychotherapie habe bislang keine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik erreichen können. Sie habe sich zu einer teuren Laserentfernung der Tätowierung entschlossen, diese werde sich über mindestens ein Jahr mit schmerzhaften regelmäßigen Behandlungen hinziehen. Die Laserbehandlung sei aus ärztlicher Sicht medizinisch indiziert. Ebenfalls fügte sie eine ärztliche Stellungnahme von Dr. N., Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenkunde, Zahnärztin, vom 22.06.2015 bei, in dem diese ausführte, sie befinde sich seit dem 29.01.2015 zur Tattoo-Entfernung in Behandlung. Es sei empfohlen worden, direkt nach der Tätowierung zeitnah mit der Behandlung zu beginnen, da hierdurch ein höherer Erfolg zu verzeichnen sei. Die voraussichtliche Behandlungsdauer betrage mindestens 8 Behandlungen in einem Zyklus von 5 bis 8 Wochen, wobei viele Faktoren für eine erfolgreiche Behandlung verantwortlich seien.

Mit Schreiben vom 27.07.2015 beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenkassen Baden-Württemberg (MDK) mit einem Gutachten dazu, ob eine medizinische Indikation für die Behandlung vorliege, eine Behandlung nur mit Laser möglich sei und ob ein Selbstverschulden nach § 52 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorliege. Über die Gutachtenerteilung wurde die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 27.07.2015 informiert.

Im Gutachten des MDK vom 04.08.2015 wurde ausgeführt, bei Tätowierungen handle es sich nicht um eine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne sondern um eine dauerhafte Veränderung auf Veranlassung des Versicherten. Im Allgemeinen werde sow...

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