Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.2010; Aktenzeichen B 7 AL 22/09 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger macht die Übernahme der ihm für eine Ausbildung als Fahrlehrer entstehenden bzw. bereits entstandenen Kosten durch die Beklagte geltend.

Der 1950 geborene Kläger ist - nach seinen Angaben - ausgebildeter Diplom-Pädagoge. Er war von 1992 bis 1998 als - teilweise selbständiger - Taxifahrer und Dolmetscher tätig. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit arbeitete er - mit Unterbrechungen - von 2000 bis 2004 wiederum als Taxifahrer. Dabei war er zuletzt vom 01.05.2001 bis zum 29.02.2004 bei dem Taxiunternehmen S., XS., beschäftigt.

Am 02.03.2004 meldete er sich zum 01.03.2004 arbeitslos; die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 26.03.2004 Arbeitslosengeld für 660 Tage ab dem 01.03.2004.

Spätestens im Rahmen einer Vorsprache am 22.03.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer Ausbildung zum Fahrlehrer.

Er begann die Ausbildung dann am 05.04.2004.

Nachdem er noch ein Schreiben der O. Fahrschule P, XS., vom 20.04.2004 eingereicht hatte, in dem ihm bestätigt wurde, dass die Fahrschule die Absicht habe, ihn nach abgeschlossener Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse BE fest einzustellen, lehnte die Beklagte die begehrte Förderung mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2004 ab, da die Maßnahme nicht den Zielen der Weiterbildungsförderung entspreche.

Die Beklagte setzte allerdings die Gewährung von Arbeitslosengeld trotz der ihr bekannten Ausbildung fort, da sie - wegen der erklärten Bereitschaft des Klägers zum jederzeitigen Abbruch der Ausbildung - davon ausging, der Kläger sei weiterhin verfügbar.

Der Widerspruch des Klägers vom 16.05.2004 gegen die Ablehnung seines hier streitigen Antrags, den er namentlich auf die nach seiner Auffassung bestehende Eignung der Maßnahme für die Weiterbildungsförderung stützte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.06.2004).

Mit seiner Klage vom 21.07.2004, eingegangen bei Gericht am 22.07.2004, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, er sei bereits vor Beginn der Ausbildung an die Beklagte herangetreten und habe um die Förderung der Ausbildung nachgesucht: Das erste Mal habe er mit seiner Ehefrau etwa im Dezember 2003 bei der Beklagten in XY-Stadt vorgesprochen, wobei er meine, die Dame, mit der sie gesprochen hätten, habe H. geheißen. Im Februar habe er dann noch einen weiteren Termin bei Frau H. gehabt.

Es sei ihm dann gesagt worden, er müsse eine Bescheinigung einer Fahrschule vorlegen, dass man bereit sei, ihn einzustellen, wenn er die Ausbildung beendet hätte. Er habe dann eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt und dann nochmals gefragt, wie denn nun mit der Förderung des Arbeitsamtes verfahren werde. Erst dann sei ihm gesagt worden, er müsse einen Arbeitsvertrag vorlegen.

Die Ausbildung im engeren Sinne habe von April 2004 bis zum September 2004 gedauert. Zum Zeitpunkt des Erörterungstermins im Mai 2007 sei aber die mündliche Prüfung noch offen gewesen. Das habe u.a. daran gelegen, dass er zwischendrin auch noch den LKW-Führerschein haben machen müssen.

Die Ausbildung habe er mit Hilfe von Freunden finanziert. Die Ausbildungskosten erreichten etwa den Betrag von 5.500,00 €. Hinzu kämen Lehrmittel und zudem habe er ja den Führerschein für den LKW, der etwa 4.000,00 € gekostet habe, noch erwerben müssen. Mit Prüfungsgebühren und Ähnlichem rechne er damit, dass eine Summe von etwa 11.500.00 € zusammenkomme.

Er ist der Auffassung, auf Grund des von ihm geschilderten Geschehensablaufs habe er vor Beginn der Maßnahme davon ausgehen dürfen, alles seinerseits Erforderliche unternommen zu haben, um in den Genuss der Förderung zu kommen, so dass ihm zumindest unter dem Gesichtspunkt des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Anspruch auf Förderung zustehe.

Er hat dementsprechend beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2004 zu verpflichten, seine berufliche Weiterbildung zum Fahrlehrer gemäß §§ 77ff. SGB III zu fördern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält daran fest, dass die Maßnahme unter arbeitsmarktlicher Sicht nicht förderungsfähig sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der zum Kläger geführten Leistungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 22.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2004 ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Förderung seiner Ausbildung zum Fahrlehrer beziehungsweise auch nur auf erneute Bescheidung seines entsprechenden Antrags nicht zu.

I. Die Klage ist dabei statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Der Kläger hat seinen Klageantrag im Sinne einer auf die unmittelbare Verpflichtung zur Leistung gericht...

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