Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Fachärztin mit Zusatzbezeichnungen Allergologie und Psychotherapie. Verhaltenstherapien bei Erwachsenen als Gruppen- und Einzelbehandlung

 

Orientierungssatz

Zu den Voraussetzungen für die Genehmigung von Verhaltenstherapien bei Erwachsenen als Gruppen- und Einzelbehandlung bei einer Fachärztin mit Zusatzbezeichnung Allergologie und Psychotherapie.

 

Tenor

Unter Abänderung des Bescheides vom 20.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Genehmigung zu erteilen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Verhaltenstherapie bei Erwachsenen als Einzelbehandlung durchführen und abrechnen zu können. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erteilung einer Genehmigung.

Die Klägerin ist Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten und verfügt über die Zusatzbezeichnungen Allergologie und Psychotherapie. Sie ist in F niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Am 29.01.2009 (Eingang bei der Beklagten) beantragte sie die Genehmigung zur Durchführung von tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und Verhaltenstherapie als Einzel- und Gruppenbehandlung bei Erwachsenen gemäß den Psychotherapie-Vereinbarungen. Dabei legte sie u.a. ein Zeugnis des F Weiterbildungsinstituts für Psychotherapie vom 15.09.2006 über ihre psychia-trische und psychotherapeutische Weiterbildung als Assistenzärztin in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Rheinischen Kliniken F in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.01.2006 vor.

Mit Bescheid vom 20.03.2009 genehmigte die Beklagte die Durchführung tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bei Erwachsenen als Einzel- und Gruppenbehandlung, lehnte den Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Verhaltenstherapie bei Erwachsenen als Einzel- und Gruppenbehandlung indes ab. Anhand der eingereichten Zeugnisse könnten die erforderlichen Qualifikationen nicht nachgewiesen werden. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 zurück. Es seien keine weiteren Unterlagen eingereicht worden, daher hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Hiergegen richtet sich die am 24.07.2009 erhobene Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 5 der Psychotherapie-Vereinbarungen zu erfüllen. Sie verfüge über die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" und habe Weiterbildungszeugnisse vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie erworben habe. Maßgeblich seien insofern nicht die zeitlichen Vorgaben der landesrechtlichen Weiterbildungsordnung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie". Zeitliche Vorgaben in den bundesrechtlichen Psychotherapie-Vereinbarungen fänden sich allein in § 5 Abs. 5 zur Verhaltenstherapie in Gruppenbehandlung, nicht jedoch in § 5 Abs. 3 zur Verhaltenstherapie in Einzelbehandlung. Zumindest die Genehmigung zur Erbringung von Leistungen der Verhaltenstherapie bei Erwachsenen im Rahmen der Einzelbehandlung sei daher zu erteilen.

Zur Stützung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin Teilnahmebescheinigungen des D vom 15.10.2003 (12 Doppelstunden Fallseminar zu Kognitiver Verhaltenstherapie von Depressionen) und vom 06.07.2004 (15 Stunden Fallseminar zu Kognitiver Verhaltenstherapie) sowie ein Zeugnis der Rheinischen Kliniken F vom 30.06.2006 über ihre dortige Tätigkeit als Assistenzärztin vorgelegt. Ferner hat sie ein Schreiben des D vom 04.04.2011 zu den Akten gereicht, in welchem dieser bestätigt, dass er persönlich seine Ausbildung in Verhaltenstherapie abgeschlossen habe und sein Ausbildungsschwerpunkt während seiner Tätigkeit als Oberarzt der Psychotherapiestationen an den Rheinischen Kliniken F in den Jahren 2001 bis 2004 in der Verhaltenstherapie gelegen habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009 aufzuheben, soweit der Antrag auf Durchführung und Abrechnung von Verhaltenstherapie bei Erwachsenen als Einzel- und Gruppenbehandlung abgelehnt worden ist, und ihr die Genehmigung zu erteilen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Verhaltenstherapie bei Erwachsenen als Einzel- und Gruppenbehandlungen durchführen und abrechnen zu können.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend, den geforderten Nachweis in der Verhaltenstherapie zu erbringen. Zwar würden in dem Weiterbildungszeugnis vom 15.09.2006 fundierte Erfahrungen in der Verhaltenstherapie bestätigt, allerdings seien die Therapien nur als Co-Therapien und nicht - wie in der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie gefordert - in einem Umfang von 120 Stunden selbstständig unter Supervision erfolgt. Auch die geforderten 120 Stunden im Bereich der the...

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